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Datenschutzbeauftragter - was Sie wissen und beachten müssen!

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Datenschutzbeauftragter - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Ein Datenschutzbeauftragter – kurz DSB – ist in öffentlichen, das heißt, in Behörden und Ämtern, und in nicht öffentlichen Stellen für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
  • Gemäß Datenschutz-Grundverordnung – kurz DSGVO – und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat der Datenschutzbeauftragte eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen, wie beispielsweise die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.  
  • Er kann entweder als externer Datenschutzbeauftragter oder als Mitarbeiter des Unternehmens tätig sein. Somit muss zwischen einem betrieblichen und außerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten unterschieden werden.
  • Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter genießt besonderen Kündigungsschutz.

Was ist ein Datenschutzbeauftragter?

Prinzipiell kümmert sich ein Datenschutzbeauftragter in öffentlichen Stellen, wie in Behörden, und nicht öffentlichen Stellen, beispielsweise in Unternehmen, um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen Daten. Das sind Daten, mit denen eine bestimmte Person identifiziert werden kann.

Behörden bestellen eigene Datenschutzbeauftragte, die als Ansprechpartner beim Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten fungieren. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist hingegen meist als Mitarbeiter im Unternehmen tätig. Dieser genießt aufgrund seiner Tätigkeit einen besonderen Kündigungsschutz.

Wann wird in einem Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter bestellt?

In öffentlichen Stellen, wie in Behörden und Ämtern, muss stets ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Für ein Unternehmen oder einen Verein ist diese Regelung nicht zwangsläufig zutreffend.

Für alle nicht öffentlichen Stellen gilt laut § 4f BDSG, dass ab zehn Personen, die ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss. Die automatisierte Datenverarbeitung liegt dann vor, wenn die Datenverarbeitung beispielsweise mit einer sogenannten Datenverarbeitungsanlage wie einem Computer erfolgt.

Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Datenschutzbeauftragter?

Laut Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutz-Grundverordnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft trat, fällt dem Datenschutzbeauftragten eine Reihe von verschiedenen Tätigkeitsbereichen zu.

  • Grundsätzlich muss er seine Entscheidungen unabhängig treffen und er ist zudem bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden.
  • Er untersteht direkt der Leitung der Behörde bzw. des Unternehmens.
  • Ihm obliegt die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen sowie der Abläufe bezüglich der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
  • Verstöße gegen diese Regelungen hat er der Geschäftsleitung umgehend mitzuteilen.
  • Er kümmert sich um die Überwachung der rechtmäßigen Löschung bzw. Entsorgung von personenbezogenen Daten.
  • Er ist stets Ansprechpartner bei Fragen im Umgang mit Kunden- und Nutzerdaten für die Mitarbeiter und die Geschäftsführung eines Unternehmens.
  • Der Datenschutzbeauftragte ist für die Schulung des Personals verantwortlich, das mit dem Umgang von personenbezogenen Daten beschäftigt ist.

Der Datenschutzbeauftragte hat ebenso die Pflicht, Unternehmen über datenschutzrechtliche Pflichten aufzuklären und deren Einhaltung zu kontrollieren.

Wie wird man Datenschutzbeauftragter?

Zunächst ist festzuhalten, dass es keine klassische Ausbildung bzw. keinen Studiengang zum Datenschutzbeauftragten gibt. Ein Datenschutzbeauftragter zeichnet sich vorrangig durch umfassende Datenschutzkenntnisse aus, die er mittels Zertifikaten, beispielsweise der Industrie- und Handelskammer (IHK), belegen kann. Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter erfordert außerdem stetige Fort- und Weiterbildungen auf diesem Gebiet.

Was passiert, wenn kein Datenschutzbeauftragter benannt wurde?

Kommen Unternehmen, die mehr als neun Mitarbeiter beschäftigen, ihrer Verpflichtung nicht nach, entweder einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Somit müssen sie mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen, wie in § 43 BDSG festgelegt ist.

Wer übernimmt in Ihrem Unternehmen die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten? (Quelle: Statista 2018)
Foto(s): ©Pixabay/TheDigitalArtist

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