Der Ablauf eines einfachen Scheidungsverfahrens

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Der Ablauf des Scheidungsverfahrens

  1. Scheidungsantrag

Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Einreichen des Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht. Dies muss in Deutschland durch einen Rechtsanwalt geschehen, so dass mindestens einer der Eheleute anwaltlich vertreten sein muss.
Nach ca. 1-2 Wochen nach Einreichen des Scheidungsantrags, erhält der Antragssteller eine Eingangsbestätigung inkl. Aktenzeichen und der Bitte zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Dies entfällt für Personen mit geringem oder gar keinem Einkommen dann, wenn Verfahrenskostenhilfe beantragt und auch bewilligt wurde. Sobald der Gerichtskostenvorschuss beglichen wurde, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt. Dieser hat dann die Möglichkeit zur Stellungnahme. Im Idealfall stimmt er den Angaben im Scheidungsantrag zu und äußert ebenfalls seinen Scheidungswillen. Der jeweils andere Ehegatte muss bei einvernehmlichen Scheidungen anwaltlich nicht vertreten sein, sondern kann einfach dem Scheidungsantrag zustimmen.

Scheidungsvoraussetzungen
Um den Scheidungsantrag überhaupt einreichen zu können, müssen die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Die wesentliche Scheidungsvoraussetzung ist das durchlebte Trennungsjahr. In Deutschland wird eine Ehe geschieden, wenn sie zerrüttet ist. Das wird von dem Gericht vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten den Scheidungswillen äußern. Idealerweise sind sich die Ehegatten über Scheidung und die Folgen einig, dann muss die Zerrüttung nicht mehr überprüft werden. Sofern das nicht der Fall ist, wird das Gericht das Scheitern der Ehe und deren Gründe überprüfen.
Eine Ehe kann grundsätzlich auch nur durch eine gerichtliche Scheidung beendet werden. Dies gilt auch für besonders kurze Ehen, in denen z.B. das Trennungsjahr länger ist als die bisherige Ehezeit gewesen ist.

Eine Aufhebung der Ehe ist hingegen nur möglich, wenn z.B. schon die Voraussetzungen zur Eheschließung nach nicht vorlagen oder in besonders schweren und seltenen Einzelfällen, die einer eingehenden Überprüfung bedürfen.

  1. Versorgungsausgleich

So dann wird in der Regel von Amts wegen, also automatisch, der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Dazu werden die jeweiligen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften die die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben geprüft und hälftig ausgeglichen; bitte lesen Sie dazu meinen gesonderten Beitrag und setzen sich bei weiteren Fragen einfach kostenfrei mit mir in Verbindung.

  1. Scheidungstermin

Nachdem die Auskünfte der Rentenversicherungen vorliegen, setzt das Gericht den Scheidungstermin fest und teilt diesen den beiden Parteien mit. Zu dem Scheidungstermin müssen beide Parteien in der Regel gemeinsam erscheinen. Dort werden die Eheleute noch einmal zu ihrem Scheidungswillen befragt und wie lange sie getrennt leben. Anschließend werden noch die Auskünfte der Rententräger erläutert, bevor dann schon der Scheidungsbeschluss ergeht.

  1. Scheidungsbeschluss

Der Scheidungsbeschluss wird nach einer sogenannten Rechtsmittelfrist von einem Monat, in der gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden kann, rechtskräftig. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, so kann auch ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden mit der Folge, dass der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig wird.

Bitte informieren Sie sich auf meiner Homepage oder setzen Sie sich für ein kostenloses Erstgespräch mit mir in Verbindung:

www.online-scheidung-deutschland.de

Rechtsanwalt Christian Kieppe, Münster

 


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