Der Arbeitgeber darf ein Zeugnis nicht verschlechtern

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Endet ein Arbeitsverhältnis, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Unter bestimmten Umständen (z.B. Wechsel des Vorgesetzten, Änderung der Tätigkeit) muss auch im laufenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis erteilt werden.

Ein Zeugnis besteht aus mehreren Teilen, nämlich im Wesentlichen aus einer Tätigkeitsbeschreibung, einer Bewertung der Leistung und einer Bewertung der Führung.

Der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers lässt sich in der Regel objektiv beweisen. Der Arbeitnehmer kann daher im Streitfall bestimmte Inhalte der Tätigkeitsbeschreibung gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

Schwieriger ist es im Rahmen der Bewertung. Hier hat der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis („befriedigend“). Da aber statistisch gesehen der größte Teil der Zeugnisse eine Bewertung mit „gut“ oder sogar „sehr gut“ aufweist (auch wenn dies oft tatsächlich nicht gerechtfertigt sein mag), ist ein durchschnittliches Zeugnis daher tatsächlich im Vergleich ein schlechtes Zeugnis.

Es wird dem Arbeitnehmer aber nur selten gelingen, in einem Gerichtsverfahren tatsächlich zu beweisen, dass ihm ein gutes Zeugnis zusteht.

Wenn der Arbeitnehmer mit einem erteilten Zeugnis nicht zufrieden ist, kann er vor Gericht die Korrektur des Zeugnisses geltend machen. In der Praxis kommt es vor, dass der Arbeitgeber dann zwar bestimmte Verbesserungen vornimmt, dafür aber an anderer Stelle das Zeugnis verschlechtert.

Ganz typisch hierfür ist die sogenannte Schlussformel. Hierbei handelt es sich um den meist letzten Satz des Zeugnisses, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit dankt und ihm für die Zukunft gute Wünsche ausspricht (und manchmal auch sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers äußert). Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine solche Schlussformel. Sie ist also nicht einklagbar.

Wenn der Arbeitgeber aber eine solche Schlussformel einmal in das Zeugnis aufgenommen hat, dann darf er sie bei einer späteren Zeugnis Korrektur nicht mehr wegfallen lassen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 12.7.2022, Az. 10 Sa 1217/21 entschieden.


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