Der Arbeitskampf – wann ist er zulässig?

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Wann ist ein Streik zulässig?

Arbeitnehmer dürfen gemeinsam die Erfüllung des Arbeitsvertrags verweigern, um den Arbeitgeber zu Zugeständnissen zu bewegen. Sie dürfen streiken. Das Streikrecht ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) und ein Mittel zur Erzwingung von Tarifverträgen. Damit der Streik als solches Mittel rechtmäßig ist, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Gewerkschaften

Streiks sind nur zulässig, wenn sie von einer Gewerkschaft getragen werden. Sogenannte wilde Streiks, die nicht gewerkschaftlich organisiert werden, sind illegal. Entsprechend werden Angestellte, die an einem solchen Streik teilnehmen, nicht durch das Streikrecht geschützt.

2. Tariflich regelbares und tarifrechtlich regelbares Ziel

Der Streik muss ein tariflich regelbares Ziel verfolgen, das heißt, er muss sich gegen den Arbeitgeber richten. Streiks, mithilfe derer Druck auf die Regierung oder den Gesetzgeber ausgeübt werden soll, sind in Deutschland verboten. Außerdem muss das mit dem Streik verfolgte Ziel auch tarifrechtlich zulässig sein. Das ist dann der Fall, wenn der mit dem Streik erstrebte Tarifvertrag rechtlich Bestand hätte.

3. Ablauf der Friedenspflicht

Gestreikt werden darf erst nach Ablauf der Friedenspflicht, also nach Beendigung der Laufzeit eines Tarifvertrages.

4. Letztes Mittel

Der Streik darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn vorangegangene Verhandlungen stattgefunden haben.

Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Streiken dürfen grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Tarifvertrag geregelt ist. Ruft eine Gewerkschaft zum Streik auf, dürfen sowohl Gewerkschaftsmitglieder als auch Nichtmitglieder diesem Ruf folgen. 

Gleiches gilt auch für die Auszubildenden im betroffenen Tarifbereich. Nichtmitglieder müssen allerdings beachten, dass sie im Unterschied zu den Gewerkschaftsmitgliedern kein Streikgeld erhalten. Das Streikgeld ist eine finanzielle Unterstützung, die die Gewerkschaft ihren Mitgliedern während der Streikteilnahme auszahlt. 

Unorganisierte Arbeitnehmer oder Nichtmitglieder erhalten während des Streiks weder Lohn noch Arbeitslosengeld. Der Grund hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis während des Streiks ruht. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer des Streiks. 

Zu beachten ist, dass die Teilnahme an einem Streik keine Verletzung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Der Arbeitgeber darf die streikenden Arbeitnehmer weder maßregeln, noch abmahnen oder kündigen. Nur, wenn der Streik rechtswidrig ist, kommen Abmahnung und Kündigung als arbeitsrechtliche Folgen in Betracht.

Was müssen Arbeitgeber beachten? 

Im Falle eines Streiks stehen auch dem Arbeitgeber sogenannte Arbeitskampfmittel zu. Der Arbeitgeber darf die streikenden Arbeitnehmer unter Umständen aussperren. Das bedeutet, dass er die Entgegennahme der Arbeitsleistung verweigert

Insofern stellt die Aussperrung ein Mittel dar, mithilfe dessen der Arbeitgeber die Gewerkschaft durch den Zwang zur Zahlung von Streikunterstützung unter Druck setzen kann. Für die Aussperrung gelten grundsätzlich die gleichen Rechtmäßigkeitsbedingungen wie für den Streik. Bei einer rechtlich zulässigen Aussperrung muss der Arbeitgeber für die Zeit der Zurückweisung der Arbeitsleistung daher keine Löhne auszahlen.

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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

 

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