Der Aufhebungsvertrag und seine Folgen

  • 4 Minuten Lesezeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aus unterschiedlichen Gründen ein Interesse haben, das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Dieses Ziel lässt sich auf unterschiedlichen Wegen erreichen. Eine Möglichkeit bietet der sogenannte Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Eine einvernehmliche Beendigung kann im Interesse beider Vertragsparteien liegen. Der Arbeitgeber muss keine Kündigung aussprechen und befürchten, dass sie später durch ein Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird. Dem Arbeitnehmer wird häufig eine finanzielle Entschädigung (Abfindung) zugesagt, die nicht selten erhöht wird, wenn er auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist verzichtet. Zudem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung von nicht gewährtem Urlaub. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann jedoch auch überaus nachteilige Folgen haben.

1. Arbeitsrechtliche Folgen

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, wollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig klare Verhältnisse schaffen. Zu diesem Zweck enthalten viele Aufhebungsverträge sog. Ausgleichsklauseln, mit denen sich die Vertragsparteien bestätigen, keine Ansprüche mehr gegeneinander zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind derartige Klauseln im Interesse klarer Verhältnisse weit auszulegen (BAG, Urteil vom 19.11.2003, Az. 10 AZR 174/03). Ausgleichsklauseln beseitigen daher nahezu alle Ansprüche, insbesondere auch solche, an die weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber gedacht haben.

2. Sozialversicherungsrechtliche Folgen

a) Arbeitslosengeld 

Wer einen Aufhebungsvertrag abschließt, riskiert, für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld zu erhalten, da grundsätzlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eintritt (§ 159 Absatz 1, Satz 2 Nr. 1, Absatz 3, Satz 1 SGB III). 

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wirkt sich auch bei einem ggf. später eintretenden Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) aus. Der Eintritt einer Sperrzeit stellt eine Pflichtverletzung dar (§ 31 Absatz 2 Nr. 3 SGB II), die dazu führt, dass Arbeitslosengeld II nicht in voller Höhe gezahlt wird (§ 31a SGB II). 

Zusätzlich zum Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer gekürzt (§ 148 Absatz 1 Nr. 4, Halbsatz 2 SGB III). Bei einem Arbeitslosengeldanspruch von 12 Monaten würde die Agentur für Arbeit also lediglich für sechs Monate Arbeitslosengeld zahlen. 

Problematisch ist auch die Abgeltung von nicht gewährtem Urlaub, denn schon das Bestehen eines Abgeltungsanspruchs führt dazu, dass Arbeitslosengeld zusätzlich zu Sperrzeit und Anspruchskürzung für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs nicht gezahlt wird (§ 157 Absatz 2, Satz 1 SGB III).

Hat man dann noch eingewilligt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, wird zusätzlich zu Sperrzeit und Anspruchskürzung längstens für ein Jahr kein Arbeitslosengeld gezahlt (§ 158 Absatz 1, 2 SGB III). Dies führt häufig dazu, dass die Agentur für Arbeit überhaupt kein Arbeitslosengeld zahlt. 

b) Kranken- und Pflegeversicherung

Wer einen Aufhebungsvertrag abschließt, riskiert auch seinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bis zu deren Ablauf gesetzlich krankenversichert (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB V), allerdings ohne einen Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Absatz 1, Nr. 3a SGB V). Versicherungsschutz besteht auch ab dem zweiten Monat, in dem wegen einer Urlaubsabgeltung kein Arbeitslosengeld gezahlt wird (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB V). Grundsätzlich keine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht jedoch, wenn Arbeitslosengeld aufgrund einer Abfindung nicht gezahlt wird.

Eine Absicherung in der sozialen Pflegeversicherung ist an die Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Es entsteht daher grundsätzlich auch hier eine Versicherungslücke von mindestens einem Monat.

c) Rentenversicherung

Nachteile drohen des Weiteren in der gesetzlichen Rentenversicherung, denn solange kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, entrichtet die Agentur für Arbeit auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In der Folge entstehen Lücken im Versicherungsverlauf, die sich später negativ auf die Rentenhöhe auswirken können.

3. Steuerliche Folgen

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass auf Abfindungen zwar keine Sozialabgaben – d. h. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – zu zahlen sind. Aber Abfindungen müssen versteuert werden. Die Einkommensteuerbefreiung innerhalb bestimmter Höchstgrenzen wurde bereits zum 01.01.2006 abgeschafft. 

4. Hinweispflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen von sich aus über die Folgen aufklären, die der Abschluss eines Aufhebungsvertrags haben kann (BAG, Urteil vom 10.03.1988, Az. 8 AZR 420/85). Erkundigt sich ein Arbeitnehmer vor Abschluss des Aufhebungsvertrags bei seinem Arbeitgeber nach den Folgen und beantwortet der Arbeitgeber die Fragen des Arbeitnehmers, haftet er für alle Fehler, die ihm dabei unterlaufen (BAG, a.a.O.).

Daher gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen: Lassen Sie sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags unbedingt fachkundig beraten. Nachteilige arbeits- und sozialrechtliche Folgen können so häufig schon im Vorfeld vermieden werden. Durch die Ermittlung und Regelung des richtigen Zeitpunkts für die Auszahlung der Abfindung lassen sich außerdem Steuern sparen. Arbeitgeber reduzieren zudem die Gefahr, von Arbeitnehmern auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Die Timmerberg & Hoddow Rechtsanwälte sind für Sie im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht tätig. Sprechen Sie uns an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Timmerberg & Hoddow Rechtsanwälte GbR

Beiträge zum Thema