Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH

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Sind die Gesellschafter einer GmbH unheilbar zerstritten, so stellt sich – insbesondere in der „personalistisch geprägten“ GmbH, in welcher die Gesellschafter ihre Arbeitskraft (regelmäßig als Geschäftsführer) der Gesellschaft zur Verfügung stellen – regelmäßig die Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters aus „wichtigem Grunde“.

Gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG ist die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils durch Gesellschafterbeschluss, d.h. die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne bzw. gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters möglich, wenn die Voraussetzungen für diese Zwangsmaßnehme bereits vor dem Anteilserwerb des Betroffenen in der Satzung der Gesellschaft geregelt war oder der Betroffenen der Aufnahme dieser Satzungsregelung zugestimmt hat.

In der Praxis enthalten die Satzungen der Gesellschaften in aller Regel Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses und zur Erforderlichkeit eines „die Ausschließung rechtfertigenden Grundes“. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Satzungsbestimmungen, welche den Ausschluss eines Gesellschafters ohne Gründe durch einen schlichten Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung vorsehen („sog. Hinauskündigungsklauseln“) unwirksam sind.

Enthält die Satzung der GmbH keine Regelungen zur Ausschließung eines Gesellschafters, so ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ die sog. Ausschlussklage erhoben werden kann.

In aller Regel enthalten Satzungen der GmbH in Bezug auf den Ausschluss eines Gesellschafters Bestimmungen zur Zwangseinziehung und Zwangsabtretung. Währen der Geschäftsanteil bei einer Zwangseinziehung untergeht, ist dieser bei der Zwangsabtretung an eine dritte Person abzutreten. Wesentliche Unterschiede zwischen der Zwangseinziehung und der Zwangsabtretung bestehen – neben den Unterschieden in Bezug auf die konkrete Durchsetzung der Zwangsmaßnahme – auch in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit der Regelung zur Übertragung begünstigten Betriebsvermögens (§§ 13a, 13b ErbStG).

Ein den Ausschluss eines Gesellschafters rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt nach der Definition der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei „nachhaltigen groben Pflichtverletzungen, die so schwer wiegen, dass nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine andere Lösung den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist“, vor. Hier fordert die Rechtsprechung eine „Abwägung aller Umstände des Einzelfalles“, so dass sich insoweit Verallgemeinerungen verbieten. Vom Vorliegen eines einen Ausschluss rechtfertigenden Grundes kann aber in aller Regel ausgegangen werden, wenn der Betroffene Gesellschafter strafbare Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft begangen hat.

Satzungsbestimmungen über den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft enthalten in der Praxis in aller Regel Bestimmungen, welche den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters beschränken. Im Rahmen der Streitigkeiten über den Ausschluss eines Gesellschafters ist insoweit in aller Regel streitig, ob die entsprechende Abfindungsbeschränkung rechtswirksam ist.

In meiner Funktion als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht habe ich bereits eine Vielzahl von Streitigkeiten über den Ausschluss eines Gesellschafters – sowohl auf Seiten des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters, als auch auf Seiten des sich gegen die Ausschließung zur Wehr setzenden Gesellschafters – betreut und begleitet. Daher kann ich Ihnen eine umfassende und praxisgerechte Beratung und Unterstützung in allen für einen Gesellschafterstreit relevanten Themen anbieten.

Für einen persönlichen Besprechungstermin stehe ich Ihnen gern an unserem Hauptsitz in Wetzlar oder in unserem Standort in Marburg zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Paul Tritschler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 


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