Der Gesellschafterstreit in der GmbH

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Der Gesellschafterstreit in der GmbH

Kommt es zwischen den Gesellschafter einer GmbH zum Streit, so schöpfen die Parteien in der Praxis häufig die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel aus, um den jeweiligen Mitgesellschafter (ggf. Mitgesellschafter-Geschäftsführer) unter Druck zu setzen und – soweit möglich – aus der Gesellschaft zu drängen.

Die hierfür beschrittenen Wege reichen von der aus taktischen Erwägung eingestellten Ausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen, der (außerordentlichen) Abberufung als Geschäftsführer und (außerordentlichen) Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages bei unverzüglicher Einstellung der Auszahlung der Geschäftsführerbezüge, der Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten über die Androhung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bis zum Ausschluss des Mitgesellschafters aus der GmbH.

Da (nahezu) sämtliche dieser Maßnahmen einen wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH voraussetzen, spielen die formellen Anforderungen an die Einberufung und Durchführung der entsprechenden Gesellschafterversammlungen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage angefochtener Gesellschafterbeschluss die Nichtigkeit eines Beschlusses festgestellt wird, wenn bei der Ladung zur bzw. der Durchführung der Gesellschafterversammlung erhebliche formelle Mängel festzustellen sind (beispielsweise die Frist zur Ladung zu der Versammlung nicht gewahrt wurde).

Im Vorfeld der Durchführung streitiger Gesellschafterversammlungen spielen häufig die Möglichkeiten der Änderungs- bzw. Ergänzung der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung durch den Minderheits-Gesellschafter(-Geschäftsführer) eine wichtige Rolle. Bei der Gestaltung der geeigneten Tagesordnung gilt es die durch das GmbH-Gesetz angeordneten Stimmverbote (§ 47 Abs. 4 GmbHG) zutreffend zu bewerten und wirksam geeignete Beschlussanträge zu formulieren.

Im Rahmen der Führung von Beschlussanfechtungsklagen sind zwingend die geltenden prozessualen Besonderheiten zu berücksichtigen, wie z.B. die Klagefrist von einem Monat, die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen usw.

Nach unserer Erfahrung ist es für einen „erfolgreich geführten“ Gesellschafterstreit entscheiden, dass man nicht rechtlich auf die seitens des Mitgesellschafters initiierten Maßnahmen reagiert, sondern vielmehr seine eigene Ausgangslage durch eine gezielte Vorgehensweise „aktiv gestaltet“.

Durch unsere jahrelange Erfahrung ist es uns möglich, gemeinsam mit Ihnen die für Sie richtige Vorgehensweise zu erarbeiten, wobei neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stets auch die steuerlichen Auswirkungen der beschrittenen Wege angemessen berücksichtigt werden müssen.

Als Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt im Steuerrecht verfüge ich über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse, um Sie in Ihrem Gesellschafterstreit erfolgreich zu vertreten.

Für einen persönlichen Besprechungstermin stehe ich Ihnen gern an unserem Hauptsitz in Wetzlar oder in unserem Standort in Marburg zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Paul Tritschler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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