Der Begriff der Bande - Rauschgiftdelikte

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Mitglieder einer Bande, die Rauschgift in nicht geringer Menge unerlaubt anbauen, herstellen oder mit Ihnen Handel treiben, werden gemäß § 30a BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Begriff der Bande ist im Gesetz nicht geregelt, jedoch hat sich in ständiger Rechtsprechung eine Definition des Begriffs herausgebildet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. September 2014 – 1 StR – die Verurteilung durch ein Landgericht aufgehoben, welches allein den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler enthielt. Zum Sachverhalt wird ausgeführt:

„Dabei gingen sie stets in gleicher Weise vor. Wer von den beteiligten Personen zufällig verfügbar war, fuhr mit dem Auto zum Erwerb nach F. Im Vorfeld der Beschaffungsfahrten hatte der Angeklagte mit dem jeweiligen Händler schon die Bezugsmenge, den hierfür zu zahlenden Preis sowie Ort und Zeit der Übergabe vereinbart. Das Geld für den Kauf stammte vom Angeklagten. Das Rauschgift wurde durch Paketdienste an die Wohnadresse des P. oder des K. zugestellt. Die beteiligten Personen brachten es stets in einen Keller im Wohnhaus des P., in dem der Angeklagte eine Garage gemietet hatte. Dieser Keller diente als „Bunker“, aus dem heraus sowohl der Angeklagte als auch P., K. und J. den Verkauf betrieben. Letztere übergaben für jede entnommene 100-Gramm-Platte des Rauschgifts jeweils 400 Euro an den Angeklagten. Dieser günstige Preis war ihnen vom Angeklagten als Gegenleistung für ihre Unterstützung bei den Fahrten eingeräumt worden. Alle Beteiligten hatten kraft Kenntnis des Schlüsselverstecks freien Zugang zu dem Rauschgift und sie konnten sich jederzeit daraus bedienen.“

Was ist eine Bande?

Der 1. Strafsenat führt zum Begriff der Bande aus:

„Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Urteile vom 22. April 2004 – 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696, und vom 29. Februar 2012 – 2 StR 426/11).“

Wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüber stehen, ist dies nach Ansicht des Strafsenats nicht der Fall:

„Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung … Die Ausführungen des Landgerichts nehmen zur Frage, ob eine Bande vorliegt, nur den der Beschaffung des Rauschgifts nachfolgenden Verkauf durch den Angeklagten und seine Mittäter in den Blick. Dies erweist sich als unzureichend, da Bezugspunkt für die Prüfung, ob der Angeklagte einerseits und die anderen Beteiligten andererseits auf wirtschaftlich unterschiedlichen Seiten dieses Geschäfts stehen, sämtliche Teilakte des Handeltreibens sind, mithin auch der Teilakt der mittäterschaftlich organisierten Beschaffung.“

Nach Ansicht der Richter war der stets „auf eine bestimmte Art und Weise“ erfolgende Tatablauf nicht nur durch ein Zusammenwirken beim Absatzgeschäft gekennzeichnet, sondern auch durch eine arbeitsteilig erfolgende Beschaffung des Rauschgifts, weswegen das Landgericht insoweit die Beteiligten und den Angeklagten als Mittäter angesehen hat.

Nach der Erfahrung des Verfassers des Rechtstipps sollte das Zusammenwirken und die Funktionen der einzelnen Beteiligten stets genau analysiert werden.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist seit 2001 im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts spezialisiert. Er führt als Dozent für den Verband Deutscher Anwälte Fortbildungen nach der Fachanwaltsordnung für Fachanwälte für Strafrecht durch.


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