Der Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB bis § 630 h BGB Grundwissen

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Vertragstyp ( § 630 a BGB)

  • Besondere Form des Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB zwischen dem Behandelnden ( derjenige, der eine medizinische Leistung zusagt) und dem Patenten. Der Behandelnde sagt die entsprechende Behandlung zu. Der Patient muss die vereinbarte Vergütung gewähren.
  • Geschuldet wird k e i n  Behandlungserfolg!
  • Behandlung umfasst Diagnose und Therapie (Krankheiten erkennen – heilen- lindern)
  • Behandelnder bei Krankenhäusern und Praxisgemeinschaften ist in der Regel Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)
  • „Eltern für ihr Kind“ : Vertrag zu Gunsten Dritter ( § 328 BGB)
  • Sorgfaltsmaßstab: Keine Unterscheidung, ob der Behandelnde Anfänger oder Chefarzt ist ( sogen. Objektiver Maßstab).
  • § 630 b BGB verweist auf §§ 611  ff. BGB.

Informationspflichten ( § 630 c BGB)

  • Parteien müssen zusammenwirken ( = deklaratorisch). Behandelnder muss umfassend aufklären. Patient muss Therapieerfolg in allen Stadien fördern ( wenn nicht: Kürzung möglicher Schadenersatzansprüche nach

§ 254 BGB)

  • Behandelnder muss therapeutisch aufklären ( PRAXIS: Aufklärung anhand von Informationsblättern, Fragekatalogen etc.) und Behandlung erläutern. Erläutern verlangt „ Gespräch“ vor der Behandlung. Über mögliche Behandlungsfehler ist auf dem Stand der Wissenschaft und Forschung verständlich zu informieren ( medizinische Aufklärungspflicht). Der Behandelnde muss weiter „ wirtschaftlich aufklären“. Aufklärungspflicht kann entfallen bei Unaufschiebbarkeit der Behandlung und Verzicht auf Information.

Einwilligung (§ 630d BGB)

  • Einholung der Einwilligung vor der Behandlung. Nichteinholung kann zu Schadenersatz nach § 280 I BGB (Pflichtverletzung!) führen. Behandlung „ ohne“ Einwilligung  = Fehlen einer Rechtfertigung = Eingriff in Körper und Gesundheit = Schadenersatz ( § 823 I BGB, 280 I BGB) !
  • Voraussetzungen: Einwilligungsfähigkeit ( natürlicher Wille, natürliche Einsichtsfähigkeit, Gesamtschau der Umstände ist erforderlich!) Beachte § 104 BGB!
  • Fehlen der Einwilligungsfähigkeit: (1) Berechtigter, bspw. gesetzl. Vertreter; (2) Ehegatte im Notfall, § 1358 BGB  (Aufpassen!); (3) Patientenverfügung, § 1901 ff. BGB
  • Entbehrlichkeit bei Unaufschiebbarkeit.

Aufklärungspflichten ( § 630 e BGB)

  • Selbstbestimmungs- und Einwilligungsaufklärung verlangt umfassende Aufklärung über mögliche Folgen der Behandlung
  • Umfang:
  1. Mündliches Gespräch ( Erklären!)
  2. Rückfragen sind verständlich zu beantworten
  3. Bedenkzeit ist einzuräumen ( Bei OP meist 1 Tag)
  4. Verständlichkeit  über Schwere und Tragweite des Eingriffs

Dokumentation ( § 630 f BGB)/Patientenakte ( § 630 g BGB)

  • Patientenakte  in Papierform oder elektronisch
  • Aufzeichnung aller wesentlichen Maßnahmen und der Ergebnisse aus fachlicher Sicht, d.h. Anamnese, Diagnose, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien, Wirkungen, Eingriffe, Einwilligungen, Aufklärungen, Arztbriefe
  • 10 Jahre Aufbewahrungsfrist!
  • Patient ist unverzüglich = binnen drei Tagen Einsicht in Patientenakte zu gewähren. Elektronische Abschriften können verlangt werden.

Haftung und Beweislast ( § 630 h BGB)

  • Schadenersatzansprüche des Patienten können sich aus § 280 I BGB und/oder§§ 823 ff. BGB ergeben.
  • § 630 h I BGB = Fehlervermutung zu Lasten des Behandelnden. Behandelnde hat zu beweisen (1) Einwilligung, (2) Aufklärung, (3) Dokumentation. Ergo: Beweislastumkehr!
  • Behandelnder kann sich entlasten ( exkulpieren), wenn er beweist, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte.
  • Nicht dokumentierte Maßnahmen gelten als nicht vorgenommen, nicht geleistet! Befunderhebungsfehler.
  • Unterscheidung ( §§ 630 h IV, V BGB) in grobe Behandlungsfehler und auch – leichte – Behandlungsfehler.

Grober Behandlungsfehler“ ( BGH NJW 2012, 227 Nr. 8) liegt vor, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf!


Malte Jörg Uffeln

Magister der Verwaltungswissenschaften

Bürgermeister a.D.

RECHTSANWALT  MEDIATOR (DAA)

MENTALTRAINER  LEHRBEAUFTRAGTER

BETRIEBLICHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER (Akademie Herkert)

Nordstrasse 27

63584 Gründau

Tel. 06051  6195029

Mobil:0152/21693672

www.maltejoerguffeln.de



AFI  Behandlungsvertrag §§ 630a ff. BGB 30032023


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