Der Bühnenwerkvertrag mit Solisten – ein nicht ganz undelikates Werk

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Sogenannte „Konzertverträge“, welche zwischen Künstlern und Veranstaltern geschlossen werden, können sowohl Werk- als auch Dienstverträge sein. Der Unterschied, ob es sich hierbei um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt, ist groß. So kann der Veranstalter bei einem Werkvertrag nach § 631 BGB gegen den Künstler Gewährleistungsansprüche geltend machen und beispielsweise dessen Gage mindern. Ist es aber ein Dienstvertrag, hat der Veranstalter keine Gewährleistungsansprüche, da diese im Dienstvertragsrecht unbekannt sind.

Lässt man im Honorarvertrag das Thema Dienstvertrag oder Werkvertrag offen, wird der Leiter des Consort in der Regel bei nicht „opernerfahrenen“ Gerichten darauf verwiesen, dass ja allenfalls Dienste höherer Art nach § 627 Abs.1 BGB geschuldet wären, aber kein Qualitätsanspruch oder gar die richtige Stimmlage geschuldet wäre.

De facto heißt dies, der Veranstalter trägt bereits in einem ganz frühen Stadium, nämlich vor Unterzeichnung des Vertrages, das Risiko des Auswahlverschuldens und kann die Solisten nur gegen Abfindung des vereinbarten Gesamthonorars auswechseln, wenn diese sich in der Probenphase als „Werkentsteller“ herausstellen würden und kein vorzeitiges Kündigungsrecht nach oder während den Proben vereinbart ist. Dies kann schnell zu einem überzogenen Budget der Produktion führen, wenn an einem künstlerischen Qualitätsanspruch festgehalten werden soll.

Im Zweifel sollte daher klar ein Werkvertrag vereinbart werden

Schließt der Veranstalter mit den Opernsolisten indessen einen Werkvertrag, so wird von diesen auch ein Erfolg geschuldet.

Tritt dieser nicht ein, so kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen oder die Vergütung mindern. Wichtig ist auch, dass Teilabnahmen nach den Probentagen vereinbart werden und bei Nichterfüllung im Vertrag eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vorgesehen wird. Nur so kann der Intendant dann auch ersatzlos die Notbremse ziehen und für künstlerischen Ersatz sorgen.

Ein Werkvertrag ist nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen anzunehmen und kann vorliegen, wenn der Künstler eine Leistung erbringt, welche sich in einem von den Vertragsparteien vorgegeben Rahmen bewegt.

Hierbei muss der Künstler innerhalb des vorgegebenen Rahmens gewisse gestalterische Freiheiten haben und damit dem Erfolg noch seine eigene schöpferische Note geben. Der Veranstalter kann Weisungen bezüglich der Ausführung des Vertrages geben.

Dies ist bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen, indem im Vertragsgegenstand der Teil der erwarteten künstlerischen Leistung beschrieben wird und hier künstlerische Freiheit eingeräumt wird. In der Barockoper z. B. kann der Opernregisseur dennoch Weisungen geben, dass und wie die Arien zu verzieren sind.

Schließt man einen Dienstvertrag, was in der Regel immer anzunehmen ist, wenn nur Honorar, Einsatzdauer, -ort und -zeit sowie die Reisekosten geregelt werden, so ist im Zweifel lediglich eine Leistung, jedoch kein Erfolg geschuldet.

Der Künstler schuldet dann nur den „Versuch“, den erhofften Bühnenwerkerfolg eintreten zu lassen.

Ein Dienstvertrag ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Veranstalter konkretere Anforderungen an das Programm stellt und der Künstler lediglich nur noch die Anweisungen des Veranstalters befolgt und somit das Vorgegebene umsetzt, ohne dem Auftritt selbst einen schöpferischen Rahmen zu geben.

Ein Dienstvertrag liegt regelmäßig auch vor, wenn der vom Veranstalter vorgegebene Rahmen eines Werkvertrages zu eng ist und kein Platz für künstlerische Entfaltung bleibt.

Wollen Sie Ihre Vertragsmuster überprüfen?

… dann reicht es nicht, dass der Vertrag nur mit „Werkvertrag“ überschrieben ist.

Hierbei muss immer eine Einzelfallprüfung anhand der Gesamtvereinbarung durchgeführt werden. Der Geschäftsinhalt des Engagements kann auch aus ausdrücklich getroffenen (Neben-)Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages entnommen werden.

Widersprechen sich diese beiden, ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich. Bei der Abfassung des Vertrages sollte auf eine Inhaltsklausel und auf eine Verfalls- und Kündigungsklausel geachtet werden.

Eine denkbare Checkliste für eine Werkinhaltsvereinbarung soll nachfolgend als Anregung dargestellt werden:

Inhalt des vereinbarten Werks

Das vereinbarte Werk umfasst:

  • die künstlerisch-fachgerechte Mitwirkung an voraussichtlich ___ Probentagen;
  • inklusive der für die Probentage erforderlichen künstlerischen Vor- und Nachbereitung;
  • die künstlerisch fachgerechte Mitwirkung an voraussichtlich ___ Aufführungen


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