Der eigenmächtige Pausenantritt - ein Kündigungsgrund

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Das Arbeitszeitgesetz beinhalt ganz konkrete Regeln, wann ein Arbeitnehmer wie lange Pause machen muss. So besagt § 4 ArbZG: „Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. (…) Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“


In der Regel werden die Lage sowie die Länge der Pausenzeiten vorab zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Doch nicht selten ist die Einhaltung der Pausenzeiten durch den Arbeitnehmer nicht immer wie vereinbart möglich.


Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig, mithin entgegen der Weisung seines Arbeitgebers, eine Pause an, kann dies unter Umständen als Arbeitsverweigerung gewertet werden und eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer in der eigentlich vorgesehenen Pausenzeit auf Anweisung des Arbeitgebers vor der von ihm sodann angetretenen Pause durcharbeiten musste.


Beruft sich der Arbeitgeber im Rahmen eines vom Arbeitnehmer eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren auf die Wirksamkeit der Kündigung, muss er darlegen und beweisen, dass Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das Verhalten des Arbeitnehmers hinsichtlich des eigenmächtigen Pausenantritts rechtfertigen.


Der Arbeitnehmer muss andersherum im Rahmen der Kündigungsschutzklage Gründe vortragen, warum es ihm nicht möglich war, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, und nachweisen, dass er diese nicht zu vertreten hatte. Es wäre dann an dem Arbeitgeber, diese Gründe zu widerlegen und das Entlastungsvorbringen des Arbeitnehmers damit zu entkräften.


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Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

zert. Verfahrensbeiständin

Berufsbetreuerin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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