Der Erbfall

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Irgendwann ist es soweit und der Erbfall tritt ein. Wenn der Erblasser zu Lebzeiten bezüglich seines Erbes nichts unternommen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet zum Beispiel, dass, wenn der Erblasser verheiratet war und Kinder hatte, die Ehefrau quasi die Hälfte der Erbmasse erbt und die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen erhalten.

Wenn dies nicht gewünscht wird, sollte die Fertigung eines Testaments überlegt werden. Dieses muss zum Ausdruck bringen, dass es der letzte Wille des Erblassers ist, und im Vollbesitz der geistigen Kräfte und handschriftlich mit Datum abgefasst werden. Dieses Testament kann jederzeit durch ein neues – wieder handschriftlich gefertigt und mit Datum versehen – abgeändert werden.

Selbstverständlich können Sie Ihre Erben auch enterben. Dann allerdings können diese Erben ihren Pflichtteil beanspruchen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nur in ganz wenigen Fällen kommt der Pflichtteil nicht zum Tragen. Kann der Pflichtteil beansprucht werden, ist der Erbe zur Auszahlung verpflichtet. Dies kann in einigen Fällen zum Beispiel dazu führen, dass der Erbe das ererbte Wohngebäude veräußern muss, um die Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können. Eine Enterbung will daher gut überlegt sein. Im Grunde genommen ist eine Vergleichsberechnung erforderlich, um entscheiden zu können, ob eine Enterbung sich rechnet. Das Pflichtteilsrecht verjährt nach drei Jahren nach Kenntnis des Ablebens des Erblassers.

Die Errichtung eines Testaments will daher gut überlegt sein, bringt aber auch Vorteile mit sich. Der Erblasser kann mit dem Testament ausdrücklich seinen letzten Willen bestimmen.

Dienlich sind aber auch die Fertigung einer Patientenverfügung und die Erteilung einer Generalvollmacht.

Gerne bin ich behilflich.

Rechtsanwalt Ralf Gerdes


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