Der Fall Wirecard

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Viele Kleinaktionäre fühlen sich nach dem Eintritt der Insolvenz und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wirecard AG von vielen Seiten bedrängt, und zwar dahingehend, dass sie unbedingt Klage erheben sollen.

Es sollte daher in aller Ruhe überlegt werden, ob und gegen wen Kleinaktionäre Klage erheben sollten. Diese Überlegungen sind insbesondere dann nachhaltig anzustellen, wenn der Kleinaktionär keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die die Kosten einer Klage übernehmen wird.

Eine Klage ist derzeit möglich gegen

-BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Aussichten einer Klage sind äußerst zurückhaltend zu beurteilen. Die BaFin hat sich bisher dahingehend geäußert, dass sie keine Kompetenz zur Beaufsichtigung einer börsennotierten Aktiengesellschaft hat, und es sich bei der Wirecard AG nicht um ein Bankinstitut gehandelt hat. Selbst wenn eine Klage wider Erwarten erfolgreich sein sollte, muss damit gerechnet werden, dass der dem Kläger zugesprochene Anspruch durch eine Mithaftungsquote reduziert wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die BaFin ein gesetzliches Haftungsprivileg genießt. Außerdem ist fraglich, ob der einzelne Kleinaktionär die BaFin verklagen kann oder ob dies dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist.

-Vorstände und Mitglieder des Aufsichtsrats der Wirecard
Es bestehen wohl gute Aussichten, dass eine Schadensersatzklage gegen ehemalige Vorstände und Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgreich sein könnte. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob eine Vollstreckung aus diesem Urteil positiv sein dürfte. Es muss damit gerechnet werden, dass die Prozessgegner sich in ein Verbraucherinsolvenzverfahren flüchten. Selbst wenn es in diesem Verfahren gelingt, wegen der Geltendmachung einer Forderung aus unerlaubter Handlung die Restschuldbefreiung insoweit versagen zu lassen, ist auch künftig mit erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchen zu rechnen.

-Wirtschaftsprüfergesellschaft
Spannend ist vor allem die Rolle der Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY). EY prüft seid 2012 die Jahresabschlüsse von Wirecard und hat trotz wiederholter Anzeichen für Unregelmäßigkeiten dem Unternehmer bis zuletzt 2018 uneingeschränkte Testate erteilt. Es besteht daher der Verdacht, dass EY spät -zu spät- auf die Bilanzungereimtheiten reagiert hat, was nach Einschätzung zahlreicher Juristen ein schwerwiegendes Versäumnis darstellen kann und zu Ersatzansprüchen der geschädigten Anleger wegen des Kursverlustes der Wirecard Aktie führt. Auch die Wirtschaftsprüferaufsicht im Bundeswirtschaftsministerium ermittelt mittlerweile gegen Ernst & Young. Wird eine Klage des Kleinaktionärs gegen die Wirtschaftsprüfergesellschaft erfolgreich zu Ende gebracht werden, kann dann die Haftpflichtversicherung von EY in Anspruch genommen werden.


In erster Linie sollten aber Kleinaktionäre ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden. Die Anmeldefrist endet am 26. Oktober 2020. Auch danach kann noch bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens eine Forderung angemeldet werden. Es entsteht bei verspäteten Forderungsanmeldungen nur ein geringer Mehrkostenaufwand i.H.v. 20,- € an Gerichtskosten.

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