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Der “Gold-Teddy” von Lindt verletzt nicht die Markenrechte von Haribo an der Marke “Goldbären”

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Pünktlich zum Osterfest hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Klage der Haribo GmbH & Co. KG gegen zwei Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe abgewiesen.

Die Haribo GmbH & Co. KG ist u. a. Inhaberin der Wortmarken „Goldbär” und „Goldbären”. Die Firma Lindt stellt seit einigen Jahren eine Schokoladenfigur in Bärenform her, welche in Goldfolie verpackt ist und eine rote Schleife um den Hals trägt. Nach Auffassung der Fa. Haribo GmbH & Co. KG stellt der Vertrieb dieses Schokoladenbären eine Verletzung der Rechte aus den Wortmarken „Goldbär” und „Goldbären” dar. Haribo nahm daher Lindt auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Diese Ansprüche begründete die Klägerin mit der Auffassung, der „Lindt-Teddy” sei nichts anderes als die bildliche Ausgestaltung des Wortes „Goldbär”.

Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz der Klage der Haribo GmbH & Co. KG stattgegeben. Hiergegen legte die Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Die Berufung wurde damit begründet, dass der „Gold-Teddy” eine logische Fortsetzung der firmeneigenen Produktlinie sei und sich insbesondere an der Ausgestaltung des bekannten „Goldhasen” orientiere.

Das Oberlandesgericht hat sich bei der Urteilsfindung im Wesentlichen der Argumentation der Lindt-Gruppe angeschlossen. Entscheidend war einmal mehr die Beurteilung der sog. Herkunftsfunktion. Dabei vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Verbraucher den „Lindt-Teddy” aufgrund des ausgedruckten „Lindt” Logos und des Schriftzuges „Lindt-Teddy” als Herkunftshinweis aus dem Hause Lindt wahrnehme. Zudem lehne sich der „Lindt-Teddy” an den durchaus bekannten „Goldhasen” von Lindt an, was durch die Goldfolie und die rote Schleife um den Hals zu Tage trete.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Insbesondere die Frage der sog. Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Ausgestaltung bedarf der grundsätzlichen Klärung.


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