Der Grund von Prämienanpassungen bei privaten Krankenversicherungen

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Die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat, ist bei einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung erforderlich. Der Versicherer muss dagegen nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.

Oft streiten die Parteien über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung wie im aktuellen Fall.

Der bei der Beklagten versicherte Kläger unterhielt dort in der Krankheitskostenversicherung seit dem 01.01.2011 unter anderem den Tarif E. und eine Zusatzversicherung für zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif 5.
Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom November 2014 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 01.01.2015 im Tarif E. um 79 Euro monatlich und im Tarif 5. um 16,71 Euro monatlich. Für den Tarif E. teilte sie außerdem mit Schreiben vom November 2015 nebst Anlagen eine Beitragserhöhung um 98 Euro zum 01.01.2016 mit. Im Schreiben vom November 2014 fand sich ein fett gedruckter Hinweis auf nähere Erläuterungen in der Anlage "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015". Eine weitere Beitragserhöhung im Tarif E. um 61,06 Euro erfolgte zum 01.01.2017. Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2016 und 20.12.2016 forderte er von der Beklagten die Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Prämien. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 5.797,56 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und das Nichtbestehen einer Pflicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages sind nur für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 sowie die Pflicht zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den auf die Beitragserhöhungen in diesem Umfang gezahlten Prämienanteilen festgestellt worden. Die Pflicht zur Verzinsung der aus den Prämienanteilen für 2015 und 2016 gezogenen Nutzungen hat das OLG ab dem 13.01.2017, für darüberhinausgehende Nutzungen ab dem 26.04.2018 festgestellt. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Wenn Sie Fragen zum Grund von Prämienanpassungen bei privaten Krankenversicherungen haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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