Der Haushaltsführungsschaden

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Rahmen des Schadensersatzes kann der Patient bei festgestellten Behandlungs-, Operations- oder Aufklärungsfehlern nicht nur ein Schmerzensgeld erhalten, sondern er erhält auch z.B. einen entstandenen Verdienstausfall, die zusätzlichen Kosten für Heil- und Hilfemittel, Kosten für erforderliche Umbaumaßnahmen, wie z.B. einen Treppenlift oder ein entsprechendes KFZ für Menschen mit Behinderung etc. Zudem gibt es aber auch einen Haushaltführungsschaden, den man erstattet bekommen kann.


Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass man infolge des schädigenden Ereignisses, also z.B. infolge der Falschbehandlung, den eigenen Haushalt oder den der ganzen Familie nicht mehr erledigen kann oder zumindest darin eingeschränkt ist.


In dem (nachgewiesenen) Umfang, wie der Haushalt nach dem schädigenden Ereignis nicht mehr durch den Patienten geführt werden kann, besteht dann ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig sind, um den Haushalt durch andere Personen führen zu lassen. Hervorzuheben ist, dass der Anspruch auf Erstattung auch dann besteht, wenn der Patient den Haushalt trotz der Einschränkungen dennoch, aber eben eingeschränkt oder langsamer, führt und keine andere Person für die Haushaltsführung angestellt oder beauftragt hat. Auch wenn der Haushalt durch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Verwandte, unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens.


Hier ist es dann möglich, die Kosten für eine fiktive Haushaltshilfe zu berechnen und geltend zu machen. Herangezogen wird hier der BAT. Hierfür haben Juristen entsprechende Tabellen zur Hand, um eine nachvollziehbare Schätzung abgeben zu können.


Wichtig ist aber natürlich auch die Mithilfe des Patienten selbst.


Dieser muß im Rahmen der Mithilfe Angaben zu seinen Lebensumständen machen (z.B. Größe der Wohnung, Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, Alter der Kinder, Größe eines Gartens, Tiere im Haushalt etc.).


Darüber hinaus muß dann konkret aufgezählt werden, welche Aufgaben im Haushalt der Patient regelmäßig vor dem schädigenden Ereignis erledigt hat und welche Zeit dies beansprucht hat, und welche er nun (in welchem Umfang) nicht mehr erledigen kann.


Dieser Schaden ist, erst Recht, wenn er langfristig oder zumindest für einen längeren Zeitraum und möglicherweise auch für die Zukunft weiter entstehen wird, nicht zu unterschätzen und daher unbedingt mit geltend zu machen, neben dem Schmerzensgeld und dem Verdienstausfall.




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Alexandra Hirsch

Beiträge zum Thema