Der Haushaltsführungsschaden - Entscheidungssammlung für Geschädigte

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Der Haushaltsführungsschaden ist eine häufig vernachlässigte Schadensposition bei der Regulierung von schwereren und längerfristig beeinträchtigenden Personenschäden. Neben z.B. dem Schmerzensgeld und dem Verdienstausfall kann der Schaden für den Ausfall bei der Führung des eigenen Haushaltes oder des Haushaltes der Familie geltend gemacht werden.

Die Berechnung und Geltendmachung des Haushaltsführungsschaden ist komplex und immer im Einzelfall anhand des ganz individuellen Haushaltes und der individuellen Einschränkungen durchzuführen. Es gibt zwar Statistiken und Erfahrungswerte, jedoch ersetzen diese den konkreten Einzelfall nicht.

Die Position kann entweder so abgerechnet werden, dass die tatsächlichen Kosten einer Ersatzkraft abgerechnet werden (solange diese nicht überhöht sind). Oder aber es kann der finanzielle Ausgleich erfolgen, z.B. wenn Familienmitglieder die ausgefallene Haushaltstätigkeit übernehmen.

Immer stellt sich jedoch die Frage, mit welchem Stundensatz die Ausfallzeiten abzugelten sind. Leider gibt es keine genaue gesetzliche Festlegung, weshalb Gerichte schätzen müssen. Es gibt verschiedene Orientierungspunkte wie z.B. die Entschädigung von Zeugen nach JVEG für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, tarifvertragliche Einordnungen, Erfahrungswerte für regionale Besonderheiten, statistische Erhebungen, usw..

Häufig berufen sich Gerichte auf frühere Entscheidungen, welche allerdings die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes und die gestiegene Inflation noch nicht berücksichtigen. Teilweise werden Stundensätze für nicht ausreichend qualifizierte Kräfte zugrunde gelegt; vergessen wird oft, dass nicht Schwarzarbeit sondern eine angemeldete Tätigkeit den Maßstab bilden muss. Entscheidungen, welche einen Stundensatz von z.B. nur € 8,00 zugrunde legen, sind heute nicht mehr akzeptabel.

Das Landgericht Tübingen orientiert sich in ständiger Rechtsprechung seit Jahren schon am JVEG. Somit werden Stundensätze von jedenfalls  € 12,00 und € 14,00 bislang zugesprochen. Aktuell würde der gestiegene Stundensatz nach JVEG sogar € 17,00 betragen.

Das OLG Düsseldorf hat aktuell ebenfalls € 12,00 (mit jährlichen Anpassungen nach oben) entschieden.

Das LG Oldenburg hat sich auf derzeit € 14,00 festgelegt.

das LG Köln hat für den dortigen Bereich in einer Entscheidung € 15,25 entschieden.

Der Haushaltsführungsschaden kann durchaus werthaltig sein, auch bei vermeintlich eher geringem Ausfall bei der Haushaltsführung. Werden z.B. bei einem 50-jährigen Geschädigten auf Dauer "nur" 1 Stunde Ausfall pro Tag und somit 365 Stunden pro Jahr reguliert, bedeutet dies bei moderaten € 12,00 pro Stunde und einer Lebenserwartung von noch 34 Jahren einen Betrag von € 148.920,00. 

Dem immer wieder zu lesenden Einwand einer Begrenzung auf das Renteneintrittsalter oder das 75. Lebensjahr ist deutlich entgegen zu halten, dass es für eine solche Begrenzung weder eine rechtliche Grundlage gibt noch empirische Studien, wonach zu diesen Zeitpunkten ein Jeder mit der Haushaltsführung aufhört.



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