Haushaltsführungsschaden

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Bei der Schadensabwicklung von vielen schweren Verkehrsunfällen wird der sog. Haushaltsführungsschaden übersehen. Das ist der Schaden, der nach dem Unfall zur Beschränkung der Fähigkeit führt, den eigenen Haushalt zu führen. Das gilt sowohl für einen 1-Personenhaushalt als auch für einen 2-Personenhaushalt. Hier handelt es sich um einen vermögenswerten Schaden, der zu erheblichen Schadensersatzzahlungen führen kann.

Zum Umfang des Haushaltsführungsschaden hat das OLG Düsseldorf · Urteil vom 5. Oktober 2010 · Az. I-1 U 244/09 wie folgt entschieden:

Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung der Klägerin (OLG Celle, 14 U 101/06, Urteil vom 17.01.2007; KG NZV 2007, 43; OLG Hamm NZV 2002, 571), d. h. in welchem Umfang die Geschädigte bei der Ausübung der von ihr übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Der Haushaltsführungsschaden wird bis zum 75. Lebensjahr zur Berechnungsgrundlage gemacht, vorausgesetzt, man ist bis zum 75. Lebensjahr durch einen fremdverschuldeten Unfall nicht mehr in der Lage, seinen Haushalt zu führen, wie z. B. bei Querschnittlähmungen und Amputationen von Gliedmaßen.


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