Der Kündigungsschutz und seine Grenzen – Teil I

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Im Gegensatz zu der Situation in vielen anderen Ländern auf der Welt ist ein Arbeitnehmer in Deutschland oftmals vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes gut geschützt. Dem Grunde nach müssen dafür nur zwei Voraussetzungen bestehen:

I. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Der Arbeitnehmer muss länger als sechs Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein und dieser Arbeitgeber muss mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen. Ist dies der Fall, so ist der Arbeitnehmer vor einer Kündigung, die gleichsam anlasslos erklärt wird, geschützt. Der Arbeitgeber darf nämlich dann nur aus den in § 1 Abs. 2 KSchG genannten Gründen kündigen.

II. Kündigungsgründe nach § 1 Abs. 2 KSchG

Im Grunde kennt das Kündigungsschutzgesetz nur drei Kündigungsgründe: Es wird unterschieden zwischen personenbedingten Gründen, verhaltensbedingten Gründen und betriebsbedingten Gründen. Um diese einmal kurz grundsätzlich einordnen zu können, kann man sich Folgendes bemerken:

Bei den personenbedingten Gründen möchte der Arbeitnehmer gern seine Arbeitsleistung erbringen, Er ist jedoch aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung gehindert. Das klassische Lehrbuch hierfür ist, dass der Arbeitnehmer eine Haftstrafe verbüßt und daher seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Wesentlich lebensnäher: Auch sogenannte krankheitsbedingte Kündigungen sind Kündigungen, die aus personenbedingten Gründen erfolgen.

Verhaltensbedingte Gründe kann man vereinfacht wie folgt erklären: Der Arbeitnehmer verstößt mit seinem Verhalten beispielsweise gegen arbeitsvertragliche Regelungen, er könnte sein Verhalten ändern, aber er will nicht.

Zuletzt kennt das Gesetz noch die Kündigung, die durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist – die sogenannte betriebsbedingte Kündigung. Dabei geht es stets um eine unternehmerische Entscheidung, durch die der Arbeitsplatz wegfällt, zudem darf keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen bestehen (vgl. meinen Beitrag vom 21.04.2017).

III. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitgeber, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, in ihrer Möglichkeit, Arbeitnehmer zu kündigen, sehr stark eingeschränkt sind. Daher lohnt es sich stets, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn Sie als Arbeitnehmer gekündigt wurden.

Jedoch ist zu beachten, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erhoben werden müsste, nachdem dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist. Eile ist also geboten.

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutz bestehen. Beachten Sie hierzu gerne die künftig erscheinenden Beiträge.


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