„Der Low Performer“ - Schlecht- und Minderleistung am Arbeitsplatz

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Unter einem „Low Performer" versteht man einen Arbeitnehmer, der zwar die arbeitsvertragliche Leistung erfüllt, jedoch vom Leistungsumfang deutlich hinter anderen Arbeitnehmern zurück bleibt. Man nennt ihn auch „Minderleister", oder eben „Low Performer".

Probleme ergeben sich für den Arbeitgeber bei der Kündigung eines solchen Mitarbeiters. Grundsätzlich ist es möglich wegen Schlecht- oder Minderleistung zu kündigen. Der Arbeitgeber kann hier auf die verhaltens- und die personenbedingte Kündigung zurück greifen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn das Zurückbleiben der Arbeitsleistung an mangelnder Arbeitsbereitschaft liegt.

Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn es dem Arbeitnehmer an der Eignung fehlt, die durchschnittliche Leistung zu erbringen.

Ganz nach dem allgemein bekannten Spruch „Nobody is perfect!" müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Jeder Arbeitnehmer wird nicht immer 100% Leistung zeigen. Daher muss für eine Kündigung die Arbeitsleitung dauerhaft und erheblich unter den Durchschnittswert liegen. Um diesen „Durchschnitt" zu ermitteln, kann der entsprechende Arbeitnehmer mit den anderen Arbeitnehmern, die die gleiche Tätigkeit verrichten verglichen werden.

Die Minderleistung muss der Arbeitgeber im Falle einer Kündigungsschutzklage auch vor Gericht darlegen können. Hierbei genügt es, wenn der Arbeitgeber vorträgt, was er wissen kann. Es reicht beispielsweise, wenn er vortragen und darlegen kann, dass objektiv eine erhebliche Minderleistung vorliegt. Dies kann er beispielsweise durch Stückzahltabellen etc. nachweisen. Das BAG lies in manchen Fällen eine Abweichung von 1/3 schon genügen. Daraufhin wird der Arbeitnehmer darlegen, dass er mit den erbrachten Leistungen schon sein Leistungsmaximum erreicht hat. Dies gilt es dann wiederum durch den Arbeitgeber zu widerlegen.

Ein Tipp für betroffene Arbeitnehmer: In der Regel ist die „low performance" schwer durch den Arbeitgeber zu beweisen. Daher werden die Unternehmen sich in der Regel auf andere Kündigungsgründe, wie beispielsweise häufiges Zu-spät-Kommen berufen. Sollten Sie also von der „Low-Performer"-Problematik betroffen sein, achten Sie genauestens darauf, dass Sie sich anderweitg nichts zu Schulden kommen lassen - seien Sie extrem pünktlich, führen Sie Spesenabrechnungen korrekt, seien Sie penibel mit der Einreichung des Krankenscheins etc.

Rechtsanwalt Borth

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