Dienstreise- Was bekommt der Arbeitnehmer erstattet?

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Dienstreisen stehen in vielen Berufen auf der Tagesordnung. Dabei muss zwischen einer Dienstreise, Dienstgang und Wegezeit unterschieden werden. Um eine Dienstreise handelt es sich grundsätzlich dann, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitsstätte im Auftrag des Arbeitgebers tätig wird. Von einem Dienstgang spricht man in der Regel dann, wenn Termine im gleichen Stadtteil stattfinden. Wegezeiten sind die Fahrten, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zu seinem Betrieb oder einer außerhalb des Betriebs gelegenen Arbeitsstätte tätigt.

Ob es sich bei Dienstreisen um die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt, ist davon abhängig, ob es sich um Wegezeiten, Zeiten der Erbringung der Arbeitsleistung und Wartezeiten am Zielort vor und nach der Arbeitsleistung handelt. Bei der Zeit während der Erbringung einer Dienstreise handelt es sich unproblematisch um Arbeitszeit. Kommt es am Zielort zu Wartezeiten, werden diese nicht als Arbeitszeit angerechnet.

Erfolgt die Hin- und Rückreise der Dienstreise während der Arbeitszeit, zählen Fahrten als Arbeitszeit- unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer arbeitet oder nicht.

Außerhalb der regulären Arbeitszeit, kommt es darauf an, welche Fortbewegungsmittel beansprucht werden. Die Hin- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellt in der Regel keine Arbeitszeit dar. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt vertragsgemäße Tätigkeiten erbringen muss, etwa die Bearbeitung von E-Mails und Vor-/ Nachbereitung von Terminen.

Schreibt der Arbeitgeber für die Fortbewegung einen PKW vor, zählt die Fahrtzeit für den Fahrer als Arbeitszeit, da dieser während der Fahrtzeit keinerlei privaten Interessen nachgehen kann und eine Erholungsmöglichkeit fehlt. Nutzt der Arbeitnehmer für die Dienstreise seinen privaten PKW, kann dieser egelmäßig nach Vereinbarung eine Kilometerpauschale geltend machen.

Für Beamte und Richter des Bundes sowie Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamten und Richter greift das Bundesreisekostengesetz (BRKG). Zusätzlich zu den Reisekosten kommt bei einer Dienstreise dann ein Verpflegungsmehraufwand hinzu. Bei einer eintägigen Dienstreise ab 8 Stunden (ohne Übernachtung) beträgt das sogenannte Tagegeld 14 €. Gleiches gilt für den An- und Abreisetag bei Dienstreisen, die eine Übernachtung mit einschließen. Für jede volle 24 Stunden- Abwesenheit erhält der Arbeitnehmer einen Tagessatz von 28€. Die sogenannten Spesen werden jedoch nur für einen befristeten Zeitraum gezahlt. Er entfällt dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat länger als drei Monate auf Grund der beruflichen Tätigkeit an dem gleichen Ort tätig ist. Bei einer Dienstreise ins Ausland ist die Höhe der Spesenpauschale abhängig von dem jeweiligen Land und wird vom Finanzministerium festgesetzt.

Des Weiteren genießen Beschäftigte während einer Dienstreise den vollen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Da sich bezüglich Dienstreisen kaum gesetzliche Regelungen finden, empfiehlt es sich, eindeutige vertragliche oder kollektive Regelungen bezüglich der Vergütung von Dienstreisen sowie der Spesen und Fahrtkosten zu treffen. Das Arbeitszeitgesetz ist jedoch stets für den Arbeitgeber verpflichtend, d.h., Pausenzeiten müssen eingehalten werden sowie die Höchstarbeitsdauer von 10 Stunden pro Tag (in Ausnahmefällen).


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