Der neue " nicht e.V.- Chor" - Ein Fall aus der Praxis

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I.Zum Sachverhalt


Eine Sängerin schreibt:


Ich gehöre zu einer Gruppe von derzeit 15 sangesfreudigen Frauen, die (wieder) in einem Chor zusammen singen wollen. Wieder deshalb, weil wir schon als Frauenchor unter dem Dach des örtlichen Gesangsvereins mit Freude und erfolgreich zusammen gesungen haben. Obwohl wir dies gerne weiter getan hätten und den Verein etliche Jahre durch unsere Mitarbeit auf verschiedenen Ebenen unterstützt haben, sahen wir uns im Februar diesen Jahres leider durch zunehmende Querelen mit der Vorstandschaft gezwungen, den Verein zu verlassen.

Wir planen nun einen nicht eingetragenen Verein zu gründen (der möglicherweise auch Männer als Aktive aufnimmt).


II. Die offenen Fragen der sangesfreudigen Frauen und die direkten Antworten


FRAGE 1) 


Ist es korrekt, dass der Vorstand nur aus einem/r 1. Vorsitzenden und einem/r 2. Vorsitzenden bestehen kann? (Bei Uneinigkeit bei Vorstandsabstimmungen wäre in

 Vorstandsitzungen die Stimme des/r 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.)



ANTWORT:


Sie legen in der Satzung fest, wer Vorstand sein soll.

Nach § 26 Abs.1 Satz 1  „ muss“ der Verein einen Vorstand haben.

Folglich definieren Sie  „den“ Vorstand.

Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und entscheidet in der Regel mit der

Mehrzahl der abgegebenen Stimmen ( = einfache Mehrheit).

Dem 1. Vorsitzenden kann bei Patt-Situationen das „ entscheidende Stimmrecht“ qua Satzung eingeräumt werden. Das muss aber nicht sein.  



Ich empfehle eine  ungerade Zahl von Vorstandsmitgliedern zu bestimmen. Formulierungen wie „ Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern“ sollten vermieden werden, da Sie dann den Vorstand immer mit sieben Menschen besetzen müssen. Sinnvoller ist es in der Satzung die Vorstandsmitglieder zu bestimmen und aufzuzählen. Dann ist auch Personalunion zulässig.



FRAGE 2) 


Darf ein nicht eingetragener Vereins ein Konto führen oder muss/kann ein Vorstandsmitglied das Konto im Namen des nicht eingetragenen Vereins führen?


ANTWORT:


Nach § 50 ZPO ist der nicht e.V. aktiv und passiv parteifähig.

Der nicht e.V. kann ein Konto auf seinen Namen eröffnen.

Die Banken haben aber in der Praxismit einem nicht e.V. Probleme, weil Sie vielfach das Konstrukt nicht verstehen und auch bei einem nicht e.V. die Vorlage eines Vereinsregisterauszuges des zuständigen Vereinsregisters verlangen, der aber ja – weil nicht e.V. – gerade nicht vorgelegt werden kann.

Nicht selten ist es dann in der Praxis so, dass das Konto auf ein Vorstandsmitglied eröffnet wird.

Das kann ich nicht empfehlen, da hier Haftungsrisiken bestehen.



FRAGE 3)


Muss in der Satzung dann stehen, wer die Kasse/das Konto führt (vor allem bei einem nicht eingetragenen Verein)?


ANTWORT:


Nein. Das kann man machen. Muss aber nicht.

Sinnvoll ist aber in der Satzung die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder im Ansatz kurz zu definieren um hier eine klare Geschäfts- und Aufgabenverteilung vorzunehmen. Dann ist für jedes Vorstandsmitglied klar, welche Aufgabe es hat.

Das kann aber auch geschehen in einem Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan, den der Vorstand mit einfacher Mehrheit für sich beschließt.



FRAGE 4) 


Kann die o.g. Regelung (Vorstand = 1. + 2. Vorsitzende/r) bei einer evt. später erfolgenden Eintragung ins Vereinsregister Probleme verursachen?


ANTWORT:


NEIN, in der Regel nicht. Ich empfehle stets Vier- Augen- Prinzip. Der Verein sollte durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.



FRAGE 5) 


Wären Verwandtschaftsverhältnisse/Verschwägerung/Heirat zwischen Vorstandsmitgliedern ein (rechtliches) Problem?


ANTWORT:


Grundsätzlich nicht.

Aber es hat ein „ Geschmäckle“.

Wenn die Menschen sich gut verstehen ist es ok.

Wenn die Menschen sich nicht mehr verstehen,  gibt es Stress ,Zores und   Durcheinander. In Deutschland wird aktuelle jede dritte Ehe geschieden.

Es könnten bei einer solchen Konstellation Interessenkollisionen entstehen.


In einem solchen Fall wäre § 34 BGB  zu prüfen, der wie folgt lautet.,


Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.



FRAGE 6) 


Alleinvertretung: Wir würden alle Mitglieder des Vorstands (also 1. und 2. Vorsitzende/r) als jeweils alleinvertretungsberechtigt in der Satzung benennen.

 Im Innenverhältnis  (also im Verein) bestünde ein Vorrang des 1. Vorsitzenden. Ist diese Formulierung sinnvoll?


ANTWORT:


Grundsätzlich ist die gesetzliche Vertretung nach § 26 BGB im Außenverhältnis unbeschränkt. Das Innenverhältnis kann mit „ Verfügungsgrenzen“ determiniert werden.

Einen Vorrang des 1. Vorsitzenden  würde ich ( Stichwort: Kollegialprinzip) nicht formulieren




FRAGE 7)


Kann man die Finanzierung des Vereins komplett spendenbasiert vorsehen und dennoch einen Mindestspendenbetrag (im Sinne einer Pflichtspende) vereinbaren? Falls ein Mindestspendenbetrag zulässig ist, kann dieser in der Mitgliederversammlung beschlossen werden? Oder wäre dies nur "informell" und damit nicht verbindlich möglich?

 [Hintergrund ist die steuerliche Absetzbarkeit des Vereinsbeitrags für jedes Mitglied im Rahmen der Einkommenssteuerklärung.]



ANTWORT:


Eine komplette spendenbasierte Finanzierungslösung erachte ich als nicht alleine machbar. Wenn Sie das erreichen: Kompliment.

Die Satzung soll Bestimmungen über die Beitragspflicht enthalten.

 Das SOLL ist kein MUSS.

Aus meiner Sicht ist ein „obligatorischer Beitrag von 1€ / Monat“ stets und immer leistbar.

Sie können das ja so verkaufen, dass Sie einen geringen Beitrag nehmen und darüber hinaus um Spenden gebeten wird. Eine Spendenpflicht ist aber nicht möglich, bzw. empfehle ich nicht, da eine Spende stets freiwillig sein muss.

Sie können aber „ moralischen Druck“ ausüben. Der Verein muss aber gemeinnützig sein um Spendenbestätigungen (= Zuwendungsbestätigungen   ) ausfüllen zu können. Dann muss die Satzung des Vereins der Mustersatzung der Finanzverwaltung   (Siehe auch https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Registersachen/Vereinssatzung/index.php)

entsprechen.





FRAGE 8)


 Kann die Satzung in bzw. nach der Gründungsversammlung entsprechend dort gefasster Beschlüsse noch angepasst werden und dann in der Endfassung des

 Gründungsmitgliedern zugehen?


ANTWORT:


Ja, stets mit satzungsändernder Mehrheit.








MUSTERSATZUNG für einen nicht e.V.




Satzung 

des

Chores Musterdorf 


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit


  1. Der nicht im Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen  Chor Musterdorf. 
  2. Sitz des Vereins ist in Musterdorf
  3. Der Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.


Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, insbesondere des Chorgesanges.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch :


  • das Abhalten regelmäßiger Chorproben
  • die aktive Teilnahme an chorischen Veranstaltungen befreundeter Chöre und des Chorverbandes…
  • die Durchführung von  chorischen Veranstaltungen, insbesondere Konzerten und Liederabenden
  • durch Auftritte in der Öffentlichkeit


  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechte und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.



§ 2

Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mittelverwendung


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 4

Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale


(1)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   (2)     Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB  ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale ( § 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.  Der Anspruch muss bis zum 1.3. eines auf das Jahr der Entstehung des Anspruches folgenden Jahres  dem Vorstand des Vereins gegenüber geltend gemacht werden. Ist das nicht der Fall, dann ist der Anspruch verfallen.





§ 5

Vermögensbindung


Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins oder fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Musterdorf  die es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Förderung der Kultur, insbesondere des Gesanges, in Dörnigheim zu verwenden hat.


§ 6

Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein   Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das  Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen.
  3. Mitglieder haben  
    • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    • Informations- und Auskunftsrechte
    • das Recht auf Teilhabe und  Nutzung der Angebote des Vereins
    • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
    • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
    • Treuepflicht gegenüber dem Verein
    • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen

(Bringschuld des Mitglieds)


Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 


(4) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

      (5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in

schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt 
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv  in beleidigender Form kritisiert


(6)Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. 




Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim  Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des  auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§ 7

Mitgliedsbeiträge


  1. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbeitrages über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
  2. Der Mitgliedsbeitrag, wird in der Regel im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Konto zu sorgen.

 Das Mitglied hat für eine pünktliche  Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. 


§ 8

Organe

Organe des Vereins sind:


  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung



§ 9

Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus mindestens  acht   Personen, 


dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem 1. Kassierer

dem 2. Kassierer

dem 1. Schriftführer

dem 2. Schriftführer

dem 1. Notenwart

dem 2. Notenwart


Weiter können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Beisitzer bestellt werden.


Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und über den Katalog der in dieser Satzung definierten Kernaufgaben einen detaillierten Aufgabenverteilungsplan geben.


  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Abs.1  der Satzung mit Ausnahme der Beisitzer  Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für Bankgeschäfte gilt die Ausnahmeregelung, dass zu deren Vornahme der 1. Kassierer oder der 2. Kassierer alleine handeln kann bis zu einem Wert des Bankgeschäfts bis € 3.000,00. Bei allen darüber hinaus gehenden Bankgeschäften gilt Vier-Augen.- Prinzip.


  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter


  1. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. 
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  3. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. In seiner konstituierenden Sitzung, die von dem an Jahren ältesten Vorsitzenden geleitet wird, beschließt der Vorstand über die Verteilung und Erledigung seiner Aufgaben gem. § 10 dieser Satzung hinaus   einen  Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan.



§ 10

Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Erlass von Ordnungen
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres  statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung -  ist einzuberufen:
  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail – Adresse des Mitgliedes. 

Die Mitteilung von Adressänderungen  / Änderungen von e-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.  Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.  Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. 
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten  oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

  3. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen ( Eltern für Kinder ) möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks  und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  1. Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine BLOCKWAHL des Vorstandes  oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang   e i n s t i m m i g  beschließt. Bei der dann nachfolgenden BLOCKWAHL darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben.
  2. Die Mitglieder können bis zum 14. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. wer der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Aufnahme auf die Tagesordnung einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und die Wahl / Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes sind nicht zulässig..
  3. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen )
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse 



§ 11

Kassenprüfung


  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder vier Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der  Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. 

Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete , sogen. Ad hoc – Prüfungen.


§ 12

Haftungsbeschränkung


  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein ge­setzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 


  1. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonstwie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


  1. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.  
  2. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 
  3. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.


§ 13

Salvatorische Klausel


Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen  des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor  beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.


§ 14

Auflösung 


Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins  kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein  aus einem anderen Grund aufgelöst wird. 




§ 15

Schlussbestimmungen


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am ……….. beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom ….. tritt außer Kraft.




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Malte Jörg Uffeln

Rechtsanwalt Mediator (DAA)  Lehrbeauftragter

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