Der Pflichtteil im Erbrecht

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Wenn der Erblasser Angehörige enterbt, haben diese noch Anspruch auf einen Teil des Erbes. Dies ist im Gesetz als besonderer Schutz für nächste Angehörige vorgesehehn. 

Nächste Angehörige sind gem. § 2303 Bürgerlichem Gesetzbuch:

  • Kinder, ehelich, nichtehelich oder adoptiert;
  • Ehegatten, bei wirksamer Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls;
  • Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft;
  • Eltern wenn der Erblassers keine Kinder hatte.

Einen Pflichtteilsanspruch können Enkel und Urenkel nur haben, wenn ihre Eltern nicht mehr leben. Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister und Großeltern.

Der Pflichtteil wird nicht automatisch zugesprochen. Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Pflichtteilsrechte geltend machen und zwar gegenüber den Erben. Zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs hat der Berechtigte einen Auskunftsanspruch gegen die Erben. Wird die Auskunft nicht erteilt, steht der Klageweg offen.

Achten muss der Pflichtteilsberechtigte unbedingt auf die Verjährung seines Anspruchs. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.

Der Pflichtteil beläuft sich immer auf Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist die Höhe des Pflichtteils. Bei der Berechnung müssen Es sind alle Verwandten bei der Berechnung des Pflichtteils zu beachten. Es sind auch die Verwandten zu beachten, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2310 BGB). Zum Beispiel bei  Erbunwürdigkeit oder wenn sie enterbt worden sind. Auch dann, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben. 

Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tode schon ganz oder zum Teil verschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Schenkung nicht erfolgt. Die Frist zum Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch beläuft sich auf zehn Jahre. 

Die Pflichtteilsansprüche verjähren inach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).



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