Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Recht auf Grundbucheinsicht - sein Gläubiger erst recht nicht

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Manch ein Pflichtteilsberechtigter kann es kaum erwarten: womit kann er „rechnen", wenn ja, wann ist es endlich soweit? Der Erblasser lehnt jeden Kontakt ab und gibt keine Auskunft. Die Bank beruft sich auf das Bankgeheimnis. Immerhin kann auch die Einsicht in das Grundbuch Aufschlüsse bringen. Im Gegensatz zur Kontoauskunft gibt es grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht. Gelingt dieser Weg?

Nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, bekommt auf Antrag Grundbucheinsicht. Dabei muss es sich nicht einmal um ein rechtlich begründetes Interesse handeln. Schon ein bloß wirtschaftliches Interesse kann das Recht auf Grundbucheinsicht begründen. Die Rechtsprechung hat die Formel entwickelt: Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann.

Das hört sich vielversprechend an. Allerdings: Es entscheidet nicht der Antragsteller, sondern der Richter, ob ein einsichtsrechtsbegründendes Interesse vorliegt. Die Richter entscheiden sich in der Regel gegen den Pflichtteilsberechtigten, wenn der schon vor dem Erbfall Einsicht begehrt. Zu Lebzeiten des Erblassers haben sie kein Recht auf Grundbucheinsicht - auch wenn sie damit ihre Gläubiger beruhigen könnten. Ein Pflichtteilsanspruch begründe vor dem Erbfall noch keinerlei sicherbare oder verwertbare Rechtsposition, insbesondere keine pfändbare Anwartschaft.

Der Versuch des Gläubigers, sich Informationen über das künftige Pflichtteil seines Schuldners durch Grundbucheinsicht zu verschaffen, scheitert in diesem Fall erst recht: Hat schon der künftige Pflichtteilsberechtigte kein Einsichtsrecht, dann um so weniger sein Gläubiger - so zuletzt das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 17.07.2013 - 34 Wx 282/13).

Man mag bedauern, dass die Rechtsprechung in diesem Fall mauert. Solange ein Durchbruch nicht erfolgt, müssen sowohl der Pflichtteilsberechtigte als auch sein Gläubiger zu Lebzeiten des Erblassers auf Informationen, die sie durch Grundbucheinsicht gewinnen könnten, verzichten.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


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