Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how

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Der Begriff "Know-how" mag vielen als etwas vage und schwer zu greifen erscheinen, aber in der Geschäftswelt spielt er eine entscheidende Rolle. Dennoch kann der Verlust dieser Inhalte Unternehmen Millionen kosten. In den letzten Monaten habe ich mich intensiv mit dem Thema "Geschäftsgeheimnis" auseinandergesetzt, und dieses Wissen möchte ich nun mit Ihnen teilen. Im nachfolgenden Artikel beleuchte ich zunächst allgemein, was es mit dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses auf sich hat.


Know-how: Mehr als nur ein Modebegriff


Obwohl "Know-how" aus dem Englischen stammt, hat es auch in Deutschland einen festen Platz im Geschäftsjargon gefunden. Im Alltag wird dieser Begriff oft synonym für alle Geheimnisse eines Unternehmens verwendet. Aber was genau verbirgt sich dahinter? 

Juristisch gesehen ist "Know-how" ein unscharfer Begriff, der im Geschäftsgeheimnisgesetz nicht explizit erwähnt wird. Die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verwendet den Begriff jedoch in ihren Erwägungsgründen. Laut Erwägungsgrund 1 dieser Richtlinie werden Know-how und nicht offengelegte Geschäftsinformationen als Geschäftsgeheimnisse betrachtet. Dies legt nahe, dass Geschäftsgeheimnis der Oberbegriff ist und Know-how eine Form davon ist. 

Das Oberlandesgericht Jena hat in einem Urteil von 2012 festgestellt, dass die Begriffe "Betriebsgeheimnis" und "Know-how" im Allgemeinen synonym verwendet werden und ihre Grenzen fließend sind. Interessanterweise ist der Begriff Know-how nicht auf vertrauliche Informationen beschränkt. Dies bedeutet, dass auch Informationen als Know-how betrachtet werden können, die nicht die Kriterien eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen. Dies zeigt, dass der Schutz von Know-how nicht nur aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz, sondern auch aus anderen Gesetzen resultieren kann. Somit kann man zusammenfassen, dass „Know-how“ alles und nichts sein kann. Von der firmeninternen Idee über Rezepte oder besondere Vertriebsstrategien. Alles, was Mitbewerber außerhalb des Unternehmens nicht wissen sollen, fällt unter den Begriff „Know-how“.


Vom Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zum Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG


Vor der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes gab es keine einheitliche Definition des Begriffs Geschäftsgeheimnis. Die Rechtsprechung zu § 17 UWG a.F. definierte den Begriff "Betriebs- und Geschäftsgeheimnis". Dabei wurde zwischen Geschäftsgeheimnissen mit kaufmännischem Hintergrund und Betriebsgeheimnissen mit technischem Bezug unterschieden. Grundsätzlich handelte es sich um Informationen, die nicht öffentlich bekannt waren und aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollten. Da es keine gesetzliche Definition gab, lag es im Ermessen der Gerichte zu entscheiden, ob eine bestimmte Information geschützt werden sollte oder nicht. Dies führte zu Uneinheitlichkeiten in den Definitionen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Zum Teil wird diese Rechtsprechung noch heute für die Auslegung herangezogen.


Das Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG


Die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen strebt eine einheitliche Definition des Begriffs "Geschäftsgeheimnis" an. Dies spiegelt sich auch im deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) wider. In § 2 Nr. 1 GeschGehG wird ein Geschäftsgeheimnis wie folgt definiert:

1. Es handelt sich um Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind.

2. Die Informationen werden durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt.

3. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung.

Um als Geschäftsgeheimnis geschützt zu sein, müssen alle diese Kriterien gemeinsam erfüllt sein. Dieser Schutz erstreckt sich nicht nur auf vertrauliche Informationen, sondern kann auch andere Arten von Wissen, einschließlich Know-how und Betriebsgeheimnisse, umfassen. Eine Unterscheidung zwischen ihnen ist nicht mehr erforderlich. Somit sind alle firmeninternen Informationen geschützt. Beispielhaft sind hier Informationen wie Kundenlisten, Preisabsprachen, Kalkulationen, Vertriebsstrategien oder Rezepte zu nennen. Die Liste lässt sich aber beliebig fortsetzen. Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses macht auch keinen Unterschied, ob die Information auch anderweitig geschützt ist, etwa durch ein Patent oder ein Urheberrecht.


Schutzkriterien und rechtliche Implikationen


Die Definition nach § 2 Nr. 1 GeschGehG legt Wert auf die mangelnde Bekanntheit und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Wert der Information. Eine Information gilt als geschützt, wenn sie nicht allgemein bekannt ist und ihrem Inhaber einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die Offenlegung dieser Information beendet den Schutz gemäß GeschGehG. Des Weiteren müssen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden, um als Geschäftsgeheimnis zu gelten. Dies bedeutet, dass Unternehmen aktiv Maßnahmen ergreifen müssen, um ihre Informationen vor Offenbarung zu schützen. Dies kann mitunter ziemlich kompliziert werden. Schließlich muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Dieses Kriterium dient dazu, offensichtliche Bagatellfälle auszuschließen und den Gerichten eine gewisse Flexibilität bei der Bewertung zu ermöglichen.


Fazit


Die einheitliche Definition des Geschäftsgeheimnisses in der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und im deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz stärkt den Schutz von Unternehmenswissen und Know-how. Es wird klarer, welche Informationen geschützt sind und welche nicht. Dies ist entscheidend, um Geschäftsgeheimnisse von anderen immateriellen Schutzrechten wie Patenten zu unterscheiden. Sie sollten sich bewusst sein, dass der Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen in der Geschäftswelt von großer Bedeutung ist und rechtliche Konsequenzen für deren Offenlegung hat.


Brauchen Sie Unterstützung beim Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse oder haben Sie das Gefühl, jemand hat Ihr Know-how verletzt? Gerne berate ich Sie rund um das Thema Geschäftsgeheimnisse und wie Sie Ihr Firmenwissen besser schützen können. Melden Sie sich einfach unverbindlich bei mir.


Sebastian Geidel

- Rechtsanwalt -


Foto(s): @pixabay.com (TayebMEZAHDIA)

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