Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

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Nutzen Sie die eventuell durch Corona bedingten Einschränkungen oder den Auftragsrückgang sinnvoll, um ihr Unternehmen wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Lohnenswert ist, muss Ihr Unternehmen in Hinblick auf ihre Geschäftsgeheimnisse rechtssicher aufzustellen.

 

Stelle ich folgendes Szenario vor: Einer Ihrer Arbeitnehmer wechselt zu Ihrem Mitbewerber und nimmt die Kundenliste, Preislisten, Lieferantenlisten o. ä. mit. Sie wollen gegen den ehemaligen Arbeitnehmer vorgehen, haben aber im Ergebnis ein stumpfes Schwert, weil Sie vorab nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um Ihre Geschäftsgeheimnisse ordentlich zu schützen.

 

Nun mag sich der ein oder andere freuen und sich denken, dass er schon mit jedem Arbeitnehmer oder mit jedem Vertragspartner eine Geheimhaltungsklausel vertraglich vereinbart hat. Aber hier ist Vorsicht geboten!

 

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im April 2019 haben Unternehmen Pflichten, um ihre Geschäftsgeheimnisse auch wirklich als solche schützen zu können. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG müssen Inhaber von Geschäftsgeheimnissen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen, um die Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Wird dies nicht gemacht, können keine Ansprüche des GeschGehG geltend gemacht werden.

 

Nicht definiert wird, was denn genau „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind.

Ein Teil der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind wohl nach der herrschenden Meinung Geheimhaltungsklauseln sowohl mit den Beschäftigten als auch mit den Vertragspartnern.

 

Das LAG Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 3. Juni 2020 (12 SaGa 4/20), dass zu weite Geheimhaltungspflichten keine Geheimhaltungsmaßnahmen sind. In diesem Fall ging es konkret um eine Geheimhaltungsklausel in einem Arbeitsvertrag. Das Gericht führte hierzu aus, dass vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen zwar grundsätzlich eine „angemessene Geheimhaltungsmaßnahme“ nach dem GeschGehG sein können, dies jedoch nicht der Fall sei, wenn schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden hierunter fallen und jeglicher konkrete Bezug zu der Information fehle, die als Geschäftsgeheimnis geschützt werden wolle. Denn diese sogenannten „Catch-All-Klauseln“ umfassen auch offenkundige oder nicht vertrauliche Informationen, was zu einer Unangemessenheit der Klausel im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen führe. Zu pauschal gefasste Geheimhaltungsklauseln sollten spätestens nach dem Urteil dringend überarbeitet und mit dem jeweiligen Vertragspartner nachverhandelt werden.

 

Das bedeutet: Sogenannte „Catch-All-Klauseln“ werden zu „Lose-All-Klauseln“, wenn Sie diese nicht überarbeiten.

 

Das Urteil bezog sich zwar auf eine Geheimhaltungsklauseln in einem Arbeitsvertrag, wird jedoch genauso anzuwenden sein auf Geheimhaltungsvereinbarungen mit Dritten wie Vertragspartnern, etc.

 

Deshalb sollte man, um die Informationen unter das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen fallen zu lassen, die bereits vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarungen und -klauseln überarbeiten und mit den jeweiligen Vertragspartnern nachverhandeln. Die überarbeiteten Geheimhaltungsklauseln sollten unbedingt hinreichend konkret gestaltet werden.

 

Neben den vertraglichen Geheimhaltungsklauseln mit Dritten sind jedoch noch weitere „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu treffen. Hierunter fallen zum Beispiel das Vier-Augen-Prinzip und weitere technische oder organisatorische Maßnahmen.

 

Das Gute hieran: Viele technische oder organisatorische Maßnahmen werden Sie bereits im Rahmen der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung vorliegen haben. Im Rahmen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind zwar noch ein paar weitere „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu ergreifen, jedoch gibt es große Schnittmengen.

Sie schlagen somit zwei Fliegen mit einer Klappe.

 

So hilft Ihnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz GmbH:

 

Gerne können Sie sich für eine Beratung bezüglich der Ergreifung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen an uns wenden.

Mit unserer Expertise stehen wir Ihnen gerne auch zur Seite, wenn Sie Unterstützung bei allen Fragen der Umsetzung des GeschGehG oder der Datenschutz-Grundverordnung brauchen.

 

Frau Rechtsanwältin Schenk, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Medien-, Wettbewerbs-, Patentrecht) und der Rest vom Team stehen Ihnen mit ihrer rechtlichen Expertise beratend zur Seite.

 

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir unterstützen Sie gerne.

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