„Der tut nix!“ - Und wenn doch?

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Hunde sind unsere treuen Begleiter. Das Zusammenleben mit ihnen bereitet in erster Linie große Freude und bereichert unseren Alltag. Hunde eröffnen heutzutage jedoch auch eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Rechtsfragen und Problemen, in denen sich kompetenter Rechtsrat bewährt.

So beschäftigt sich ein Tieranwalt im Hunderecht mit Problemen wie z.B. der Tierhalterhaftung, dem Tierkauf sowie der Tiermängelgewährleistung, mit Fragen zur Haltung von Hunden in Mietwohnungen und mit weiteren Sachverhalten wie Fragen der rechtlichen Behandlung des Hundes bei der Scheidung.

Es ist leicht möglich, als Hundehalter mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Im Hunderecht gibt es viele Konstellationen, in denen eine sog. Tierhalterhaftung möglich ist. Der Hund ist nicht nur der beste Freund des Menschen, sondern auch ein Lebewesen, das in unterschiedlichen Situationen unterschiedlich und nicht immer vorhersehbar reagiert. Die Tierhalterhaftung ist in § 833 BGB geregelt und als sog. Gefährdungshaftung ausgestaltet. Danach haftet der Halter eines Hundes allein aufgrund der Gefährlichkeit seines Tieres grundsätzlich für alle Schäden, die der Vierbeiner verursacht. Eigenart dieser Gefährdungshaftung ist, dass es auf ein Verschulden des Hundehalters nicht ankommt. Allein die Tatsache, dass man ein Tier hält, begründet die Haftung für durch das Tier verursachte Schäden. Ein Hundehalter haftet also auch dann, wenn er das Tier gut erzieht und sorgsam beaufsichtigt. Für jeden von einem Hund verursachten Schaden haftet sein Halter, egal ob dieser irgendetwas falsch gemacht hat oder nicht.

Diese Tierhalterhaftung kann also selbst den reichsten Hundebesitzer in den finanziellen Ruin treiben: Im schlimmsten Fall kommt es zu einem Millionenschaden – wenn der Hund etwa einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem es zu einer Massenkarambolage kommt. Dabei gilt es zu beachten, dass man persönlich nicht nur für die beschädigten Fahrzeuge, sondern insbesondere auch für Schäden der verletzten Verkehrsteilnehmer wie z.B. Heilbehandlungskosten aufkommen muss. Damit ist die Haltung eines Hundes mit finanziellen Risiken wie der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verbunden, weshalb man als Hundehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen sollte.

Ist der Hundehalter haftpflichtversichert, ist diese im Versicherungsfall einstandspflichtig und muss eingetretene Schäden grundsätzlich ersetzen, so z.B. wenn der Hund einen anderes Tier oder einen Menschen beißt. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Der Geschädigte kann nur dann vollen Schadenersatz verlangen, wenn ihn kein Mitverschulden trifft. Streichelt man einen fremden Hund, der daraufhin zubeißt, muss man damit rechnen, dass man nur einen Teil des Schadens ersetzt bekommt. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung für denjenigen, der in eine Auseinandersetzung zwischen Hunden eingreift, um die Tiere zu trennen.

Viele Hundehalter sind sich auch nicht bewusst, dass sie sich durch ein Hinweisschild „Vorsicht! Bissiger Hund.“ nicht von jedweder Haftung befreien können. Dies wird an dem Beispiel eines Kleinkindes deutlich, dass diese Schild gar nicht lesen kann. Generell gilt: Nicht Schilder machen das Recht, sondern der Gesetzgeber und die Gerichte.

Mehr zum Thema „Tierhalterhaftung" finden Sie auf meiner Internetseite www.kanzlei-thalwitzer.de und www.tierrecht-frankfurt.de.


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