Darf ich einen Baum im eigenen Garten fällen?

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Der Baum in Ihrem Garten ist zu groß geworden und klaut Ihnen das Sonnenlicht? Oder der Baum wurde bereits von den Vorbesitzern gepflanzt und gefällt Ihnen einfach nicht? Dann haben Sie sich sicher schon gefragt, ob Sie den Baum, der ja in ihrem eigenen Garten steht, selbst fällen dürfen oder unter welchen Umständen das Fällen verboten ist.

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) kann jede hessische Gemeinde eine Satzung erlassen, um örtliche Angelegenheiten zu regeln. Gemäß § 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) werden die Gemeinden ermächtigt, eine Satzung speziell zum Schutz von Grünbeständen im besiedelten Bereich zu erlassen. Sinn einer solchen Satzung ist, dass der Grünbestand einer Gemeinde maßgeblich zur Qualität der Stadt, zum Wohlbefinden der Bürger/innen, zur Verbesserung des Klimas in der Stadt sowie zum Lebensraumangebot für wildlebende Tiere beiträgt und deshalb eines besonderen Schutzes bedarf.

Es ist also zunächst zu prüfen, ob Ihre Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine solche Baumschutzsatzung oder Baumschutzordnung erlassen hat. Geregelt wird darin unter anderem, welche Grünbestände, insbesondere welche Baumarten in welcher Größe geschützt sind, welche Handlungen an diesen Bäumen verboten sind und wann die Behörde eine Genehmigung zur Beseitigung dieser geschützten Bäume erteilen kann oder sogar muss.

Die Stadt Frankfurt am Main hat eine solche Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich Frankfurt am Main erlassen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung sind Laubbäume und Ginkgobäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm geschützt. Zu messen ist der Stammumfang in einem Meter Höhe. Liegt der Kronenansatz niedriger als einen Meter, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz zu messen. Hat der Baum mehrere Stämme, ist die Summe der einzelnen Stammumfänge maßgebend. Walnussbäume sind ebenfalls vom Schutz der Satzung erfasst, nicht aber Obstbäume, § 1 Abs. 3 der Satzung.

§ 2 der Satzung verbietet es, einen geschützten Baum ohne eine Genehmigung nach § 3 der Satzung zu beseitigen oder auf den Stock zu setzen. Auch dürfen Rinde, Stamm, Wurzeln oder die Krone nicht so beschädigt oder verändert werden, dass die dadurch verursachten Schäden zu einem vorzeitigen Absterben des Baumes oder zum Verlust seines charakteristischen Erscheinungsbildes führen.

Für eine Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Baumes ist ein Antrag nach § 3 der Satzung beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main schriftlich einzureichen. Dem Antrag muss ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung beiliegen, in dem der zu beseitigende Grünbestand dargestellt ist. Erforderliche Angaben sind die Baumart, der Stammumfang in einem Meter Höhe und die Höhe des Baumes, § 3 Abs. 3 der Satzung. Wenn diese Unterlagen vollständig beim Magistrat eingegangen sind und Sie innerhalb von zwei Monaten keinen endgültigen Bescheid erhalten haben, gilt Ihr Antrag als genehmigt. Den Eingang der Unterlagen beim Magistrat müssen Sie unverzüglich mitgeteilt bekommen, § 3 Abs. 4 der Satzung.

Die Behörde ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 der Satzung verpflichtet, Ihnen die Genehmigung zu erteilen. Einer dieser Gründe ist die Situation, dass durch den Baum vor den Fenstern Ihres Hauses der Zufluss von Licht und Sonne in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Trägt der Antragsteller allerdings nur vor, ihm gefalle der Baum nicht, besteht keine Pflicht der Behörde, die Genehmigung zu erteilen. In diesem Fall obliegt es dem Ermessen der Behörde, ob sie eine Genehmigung erteilt. Doch erscheint in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Wahrung des charakteristischen, stadtbildprägenden Grünbestandes, der Erhaltung des Naturhaushaltes sowie der Lebensbedingungen von Tieren den subjektiven Interessen des Einzelnen zu überwiegen.

Wird ein geschützter Baum gefällt, ob mit oder ohne Genehmigung, muss auf dem gleichen Grundstück auf eigene Kosten in der Regel ein Laubbaum 1. Ordnung innerhalb eines Jahres nach der Beseitigung nachgepflanzt werden. Die Pflege der Ersatzpflanzung muss für die Dauer von fünf Jahren sichergestellt werden und bei Absterben der Ersatzpflanzung ist umgehend ein Ersatz zu pflanzen, § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 5 Abs. 1 der Satzung. Welchen Umfang die Ersatzpflanzung haben muss, richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung. Wenn für eine Nachpflanzung im erforderlichen Umfang auf dem Grundstück kein geeigneter Standort vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung zu entrichten. Das Geld der Ausgleichszahlung ist zweckgebunden und darf von der Stadt nur zur Neupflanzung von Grünbeständen im Stadtgebiet verwendet werden. Die Höhe der Zahlung ist abhängig vom Stammumfang des nachzupflanzenden Baumes und bemisst sich nach der Tabelle in § 4 Abs. 3 der Satzung.

Eine Verpflichtung zur Nachpflanzung oder Ausgleichszahlung besteht nicht, wenn der geschützte und gefällte Baum bereits abgestorben war, im Sturm verworfen wurde oder wenn der Genehmigungsgrund des § 3 Abs. 1 f) der Satzung vorlag, § 4 Abs. 4 der Satzung.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne eine Genehmigung einen geschützten Baum fällt oder beschädigt, handelt gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 43 Abs. 3 Nr. 10 HENatG ordnungswidrig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden, § 6 Abs. 2 der Satzung, § 43 Abs. 4 HENatG.

Es ist daher zu empfehlen, sich vorher bei einem Anwalt oder bei der Gemeindeverwaltung darüber zu informieren, ob der konkrete Baum, den Sie fällen wollen, auch gefällt werden darf.



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