Der untätige Verwalter

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In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH entschieden, dass die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen den Verwalter trifft und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH, Urteil vom 08.06.2018 – V ZR 125/17).

Im zugrundliegenden Fall ging es um einen Feuchtigkeitsschaden in dem vermieteten Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, dessen Ursache Mängel im Gemeinschaftseigentum waren. Die Eigentümergemeinschaft beschloss die Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen.

Das seitens des Verwalters im Anschluss beauftragte Unternehmen führte die Arbeiten allerdings nicht ordnungsgemäß durch und das Mauerwerk blieb feucht. Der betroffene Eigentümer holte ein Privatgutachten ein und forderte den Verwalter vergeblich auf, gegen das Unternehmen vorzugehen. Die Kosten für das Privatgutachten und den Mietausfall machte er gegen die Eigentümergemeinschaft im Klageweg geltend.

Der BGH wies den Anspruch in 3. Instanz zurück, da die Eigentümergemeinschaft nach Auffassung der Richter keine Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen unter Berücksichtigung der geltenden WEG-Vorschriften trifft. Verantwortlich sei vielmehr gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG allein der Verwalter.

Gleichzeitig stellten die Richter fest, dass jeder Wohnungseigentümer diese Pflichterfüllung vom Verwalter verlangen und individuell – auch im gerichtlichen Weg – verfolgen kann.

Damit weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Monika Schniederjann

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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