Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben eines Arbeitnehmers

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zum Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben des verstorbenen Arbeitnehmers schon am 12.06.2014 in der Rechtssache „Bollacke“ geurteilt, dass Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) dahingehend auszulegen sei, dass diese europarechtliche Norm einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wenn diese den Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers verwehren.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer bisher wenig beachteten Entscheidung vom 22.9.2015 ebenfalls den Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers für vererbbar erklärt und hierbei ausdrücklich mit der bisherigen bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung gebrochen. Konkret teilte das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22.9.2015 (Az.: AZR 170/14) mit: „Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit nur einen Schadensersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch selbst als vererblich angesehen hat, wird hieran nicht mehr festgehalten. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruches als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruches abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr ist er vererbbar“.

Das Arbeitsgericht Berlin hat nun im Urteil vom 07.10.2015 (Az.: 56 Ca 10968/15) vorgenannte Sichtweise aufgegriffen und ebenfalls auf einen zu entscheidenden Arbeitsrechtsfall angewandt und den klagenden Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch der verstorbenen Arbeitnehmerin zugesprochen. § 7 IV Bundesurlaubsgesetz sei dem Arbeitsgericht Berlin nach dahingehend auszulegen, dass sich noch bestehender Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandelt.

 
RA Carsten Fleischer

Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de

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