Der Versorgungsausgleich – was ist das?

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In einem Scheidungsverfahren muss das Familiengericht von Amts wegen, d. h., ohne dass ein Ehegatte einen Antrag hierzu stellen muss, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Altersanwartschaften. Dabei kann es sich um Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenpension, einer betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder aber auch einer Lebensversicherung auf Rentenbasis handeln.

Damit das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchführen kann, werden zu Beginn des Verfahrens an die Ehegatten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich verschickt. Im Regelfall bittet das Familiengericht darum, die Fragebögen binnen vier Wochen zurückzusenden. Wenn man jedoch sein eigenes Scheidungsverfahren beschleunigen möchte, empfiehlt es sich, dem Gericht die Fragebögen möglichst umgehend zurück zu reichen, da das Familiengericht die erforderlichen Informationen, um die jeweiligen Rentenversicherungsträger anschreiben zu können, erst diesen Fragebögen entnehmen kann.

Wenn alle betroffenen Rentenversicherungsträger die erforderlichen Auskünfte erteilt haben, wird im Regelfall vom Familiengericht terminiert. Da es einige Zeit dauert, bis die Auskünfte erteilt werden, kommt es hierdurch bedingt regelmäßig dazu, dass die Verfahrensdauern beim Familiengericht im Normalfall zwischen sieben Monaten und einem Jahr liegen.

Der Versorgungsausgleich soll bewirken, dass beide Ehegatten jeweils bezogen auf die Ehezeit mit derselben Altersversorgung aus der Ehe herausgehen können. Wollen Ehegatten dies nicht, können Sie den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Vertrag oder aber auch mit einer vor dem Familiengericht geschlossenen Vereinbarung ausschließen. Im letzteren Fall müssen beide Ehegatten im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein.

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht so durchgeführt, dass jeder Ehegatte jeweils die Hälfte der Renten des anderen Ehegatten aus der Ehezeit erhält. Dies geschieht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Umbuchung auf den einzelnen Konten. Nur „geringfügige“ Anrechte werden nicht geteilt.


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