Versorgungsausgleich

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Recht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters- oder Erwerbsminderung.

Der Versorgungsaugleich wird in Regel bei einer Scheidung vom Familiengericht im Scheidungsverfahren durchgeführt. Ehezeit ist hierbei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. 

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei

  • gesetzlicher Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • betrieblicher Altersversorgung
  • berufsständischer Altersversorgung
  • Lebensversicherungen (nur Rente)

Hierbei werden die im jeweiligen System von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften hälftig geteilt und auf das Anwartschaftskonto des jeweiligen Anderen übertragen. Grundsatz hierbei ist die interne Teilung. Hierzu ist es erforderlich, dass die jeweiligen Versorgungsträger gegenüber dem Familiengericht eine entsprechende Auskunft über die erworbenen Anwartschaften erteilen. Bereits hier lauert eine Vielzahl von Fallstricken. In der Regel sind die Auskünfte nicht vollständig oder es liegen falsche Berechnungswerte zugrunde. Eine genaue Überprüfung der Auskünfte durch den Anwalt ist demnach unerlässlich. Auch bei der Teilung der erworbenen Anwartschaften kann es zu Fehlern kommen. Einer der häufigsten Fehler ist, dass für den Berechtigten ein Vertrag (z. B. Lebensversicherung) zu den heutigen Konditionen errichtet wird. Der Altvertrag hatte jedoch deutlich bessere Konditionen. Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten sichergestellt sein. Die Familiengerichte sind zu einer Überprüfung verpflichtet. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die erteilten Auskünfte ungeprüft an die Anwälte zur Stellungnahme weitergeleitet werden, wonach somit die Prüfungspflicht und auch die Verantwortung auf den Anwalt verlagert werden.

Ich berate Sie gern hierzu. Kontaktieren Sie mich unverbindlich. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heinrich Pytka

Beiträge zum Thema