Der Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt kann bei fiktiver Abrechnung zulässig sein

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Vorab gilt noch immer folgendes:

Unzumutbar ist laut dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt im Allgemeinen, wenn

  • das beschädigte Kfz zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war.
  • es sich um ein Kfz handelt, das älter als drei Jahre ist, das aber regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und gegebenenfalls auch repariert wurde.

Der BGH entschied mit Urteil vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18 Folgendes:

Der Sachverständige hatte bei einem Fall vor dem OLG München mittlere ortsübliche Sätze der Region München, nämlich die Sätze eines markenungebundenen Betriebs, zugrunde gelegt. Die Frage, ob der Geschädigte sich unter diesen Umständen auf eine billigere Werkstatt verweisen lassen muss, hat das OLG München verneint. 

Vor dem BGH hatte dieses Urteil des OLG München keinen Bestand. Der BGH entschied: Der Schädiger bzw. dessen Versicherer, darf bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten bei Haftpflichtschäden auch dann auf die Preise einer konkret benannten anderen Werkstatt verweisen, wenn im Schadensgutachten statt der Markenwerkstattpreise bereits ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssätze die Kalkulationsgrundlage bildeten. 

Der Durchschnittssatz der regionalen Stundensätze kann daher keine Begrenzung des Stundensatzes im Rahmen der fiktiven Abrechnung – und nur hierfür ist das Urteil relevant – sein. 

Er Verweis auf eine günstigere Werkstatt ist aber nur wirksam, wenn die Reparatur in der freien Werkstatt qualitativ gleichwertig und diese ohne weiteres zugänglich ist (z. B. die Werkstatt in zumutbarer Entfernung liegt). Ferner darf die Reparatur dort nicht nur aufgrund von Sonderkonditionen für den Kfz-Haftpflichtversicherer günstiger sein, sondern die günstigen Preise müssen für jeden Kunden gelten.

Aber:

Der Verweis auf eine Werkstatt, die weiter als 20 km entfernt (keine starre Grenze, es liegt am Einzelfall) liegt, ist nicht zumutbar.

Ferner muss die Versicherung einen Kostenvoranschlag der Ersatzwerkstatt vorlegen. Der Ersparnis muss ersichtlich sein, Selbst Berechnungen anzustellen ist dem Geschädigten nicht zuzumuten.

Sollten Sie Probleme bei der Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung haben, sind wir auf Wunsch bundesweit für Sie tätig.


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