Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis

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Oft erhalten Führerscheinbesitzer eine Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis. In diesem Zusammenhang taucht immer wieder die Frage nach einem freiwilligen Verzicht auf. Der Artikel beantwortet einige typische Fragen, die vor der Entscheidung zum Fahrerlaubnis-Verzicht auftauchen. Dem betroffenen Verkehrsteilnehmer sei geraten, vor einer solchen Erklärung immer anwaltlichen Rat einzuholen.

Wo ist der Fahrerlaubnis-Verzicht geregelt?

Eine „echte“ gesetzliche Regelung für den Verzicht auf die Fahrerlaubnis gibt es nicht. Das Gesetz erwähnt den Verzicht aber z.B. in § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG. Ein Fahrerlaubnisinhaber kann folglich jederzeit auf seine Fahrerlaubnis verzichten.

Für wen kommt ein Verzicht in Frage?

In der Praxis kommt dies vor allem bei zwei Fallgruppen in Frage:

  • Ältere Verkehrsteilnehmer, die aufgrund körperlicher, kognitiver oder sonstiger Gründe nicht mehr mit den Anforderungen des Straßenverkehrs zurechtkommen.
  • Fahrerlaubnisinhaber, die einer Fahreignungsüberprüfung unterzogen werden und mit dem Verzicht einer zwangsweisen Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zuvorkommen.

Bei wem erkläre ich den Verzicht und wo gebe ich meinen Führerschein ab?

Die Verzichtserklärung erfolgt gegenüber der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde. Das ist Führerscheinstelle am Wohnsitz des Betroffenen (§ 73 Abs. 2 FeV i.V.m. § 21 BMG).

Die Verzichtserklärung bedarf keiner Form, wird aber aus Beweisgründen üblicherweise schriftlich erklärt und unterschrieben. Der Führerschein wird abgegeben.

Während die (zwangsweise) Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Ordnungsverfügung der Behörde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von etwa 160,00 € ausmacht, ist der Verzicht i.d.R. kostenlos möglich.

Welche Wirkung hat der Fahrerlaubnis-Verzicht?

Durch die Verzichtserklärung erlischt die Fahrerlaubnis. Fortan dürfen keine (fahrerlaubnispflichtigen) Kraftfahrzeuge mehr geführt werden. Jeder Verstoß stellt eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) dar.

Wichtig: Erlässt die Behörde eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis, besteht Klagemöglichkeit zum Verwaltungsgericht. Wegen der Freiwilligkeit gibt es beim Fahrerlaubnis-Verzicht kein Rechtsmittel.  

Ist die Fahrerlaubnis für immer weg?

Nein! Sie kann zu einem späteren Zeitpunkt wiedererteilt werden. Dabei gelten dann die Bestimmungen der Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV).

Der Antragsteller muss dann u.U. seine Fahrgeeignetheit nachweisen. Die Führerscheinstelle kann z.B. ein ärztliches Gutachten oder eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU - "Idiotentest") anordnen.

Unter Umständen kann die Führerscheinstelle auch eine neue theoretische und praktische Prüfung anordnen, wenn der Antragsteller nicht (mehr) über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Wird die Verzichtserklärung gespeichert?

Die Verzichtserklärung wird im Fahreignungsregister eingetragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG, § 59 Abs. 1 Nr. 10 FeV). Die Tilgungsfrist beträgt 10 Jahre. Sie beginnt erst mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde zu laufen (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Aus diesem Grund kann eine Verzichtserklärung bis zu 15 Jahren im Fahreignungsregister verbleiben.

Wird auf die Fahrerlaubnis verzichtet und eine neue Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht (§ 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StVG).

Was passiert bei einer Fahrerlaubnis auf Probe?

Die Probezeit endet vorzeitig, wenn auf die Fahrerlaubnis verzichtet wird. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§ 2a Abs. 1 Satz 6 und 7 StVG).

Rechtsanwalt Yves Junker ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln und seit mehr als 20 Jahren Ansprechpartner für Führerschein, Fahrerlaubnis, Fahrverbot.

Vereinbaren Sie gerne einen individuellen Termin in der Führerschein-Sprechstunde.

Foto(s): YJ

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