§ 142 StGB - Bei Fahrerflucht Unfallflucht lieber zum Anwalt

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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auch bekannt als Fahrerflucht, ist ein strafrechtliches Delikt, das in vielen Ländern strafrechtlich verfolgt wird. In Deutschland wird dieses Vergehen in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. 

Was sind die Ursachen für eine Unfallflucht?

Es ist schnell passiert: Auf dem Aldi- oder REWE-Parkplatz ausgeparkt und - ohne es zu merken - das nebenan parkende Auto gestreift. Kaum zu Hause, klingelt es an der Tür und die Polizei konfrontiert einen mit der Unfallflucht. Ehe man es sich versieht, ist man Beschuldigte(r) eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Die Gründe für Unfallflucht, auch bekannt als Fahrerflucht, können vielfältig sein und hängen oft von den Umständen des jeweiligen Vorfalls sowie den persönlichen Motiven und Umständen des Fahrers ab.


1. Unwissenheit oder Fehleinschätzung: Einige Fahrer sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ein strafrechtliches Delikt ist, oder sie unterschätzen die Ernsthaftigkeit der Situation. 

2. Panik und Angst: Nach einem Unfall können Fahrer in Panik geraten und aus Angst vor den Konsequenzen ihres Handelns fliehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht oder wenn er keine gültige Fahrerlaubnis besitzt.  

3. Vorstrafen oder laufende Verfahren: Personen, die bereits Vorstrafen haben oder sich in laufenden Strafverfahren befinden, könnten versuche n, einer weiteren Strafverfolgung durch Flucht zu entgehen. 

4. Fahrerflucht aus wirtschaftlichen Gründen: In manchen Fällen kann ein Fahrer aus finanziellen Gründen flüchten, besonders wenn er nicht versichert ist oder bereits hohe Versicherungsprämien zahlt.

5. Unfallverursacher trägt keine Schuld: Ein Fahrer könnte davon ausgehen, dass er keine Schuld am Unfall trägt und daher keine Veranlassung sieht, am Unfallort zu bleiben. Dies kann jedoch ein falsches Urteil sein, da die Schuldfrage erst nach einer gründlichen Untersuchung geklärt wird. 

6. Unzureichende moralische oder ethische Werte: Einige Personen haben möglicherweise eine unzureichende moralische oder ethische Einstellung gegenüber ihren Pflichten als Verkehrsteilnehmer und sehen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als akzeptable Handlung an.

7. Furcht vor persönlichen Konsequenzen: Ein Fahrer könnte versuchen, persönlichen Konsequenzen wie einem ärgerlichen Gespräch mit dem Unfallgegner oder der Polizei zu entgehen, indem er sich vom Unfallort entfernt.

Wann mache ich mich nach einem Unfall strafbar?

Gemäß § 142 StGB macht sich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Der Unfallgegner soll in die Lage versetzt werden, seine Ansprüche aus dem schadenereignis durchsetzen zu können. Und dazu muss er wissen, mit wem er es zu tun hat. 

Was muss ich nach einem Unfall tun?


§ 142 StGB enthält die Wartepflicht, die Meldepflicht und die tätige Reue:

Der Unfallbeteiligte muss zuerst an Ort und Stelle bleiben und angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass der Fahrer seine Personalien und Kontaktdaten dem Unfallgegner oder der Polizei zur Verfügung stellen muss. 

Ist der Unfallgegner nicht vor Ort, wie z.B. bei den eingangs erwähnten Parkplatzfällen, muss man eine angemessene Zeit warten. Wie lange gewartet werden muss, entscheidet die individuelle Situation. Erscheint keine Person, die Feststellungen entgegennehmen will oder kann, muss der Unfallbeteiligte die Polizei verständigen.

Die Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB tritt unabhängig davon ein, ob der Unfallbeteiligte Schuld am Unfall trägt oder nicht. Selbst wenn der Unfall ohne eigenes Verschulden des Fahrers passiert ist, ist er dennoch verpflichtet, am Unfallort zu bleiben und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Wird weder ausreichend lange gewartet noch die Polizei verständigt, bietet das Gesetz noch eine 24-stündige Nachmeldemöglichkeit. Das kann unter bestimmten Voraussetzungen immerhin zur Strafmilderung führen.

Welche Strafe droht bei Unfallflucht / Fahrerflucht?

Zu den Folgen einer Verurteilung wegen Fahrerflucht gehören Geld- oder Freiheitstrafe. Daneben kann ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten verhängt werden.

Kommt es zu Personenschaden oder einem bedeutenden Fremdschaden (i.d.R. mindestens 1.300,00 €) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, was erhebliche Auswirkungen auf die berufliche und persönliche Situation des Beschuldigten haben kann.

Unfallflucht und Versicherung

Außerdem droht Ärger mit der Versicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann z.B. eigene Aufwendungen vom Versicherungsnehmer ersetzt verlangen, wenn dieser nach einem Unfall einfach weiter fährt. In schwerwiegenden Fällen kann sie bis zu 5.000.00 € Rückzahlung fordern (Regress).

Was passiert, wenn ich den Unfall gar nicht bemerkt habe?

Dann ist vieles von dem oben Gesagten hinfällig. Wer keinen Unfall oder Schadeneintritt bemerkt, kann kein Adressat einer Wartepflicht sein. Hier kommt es also darauf an, Anhaltspunkte herauszuarbeiten, die eine fehlende Bemerkbarkeit stützen. Deswegen enden schon viele Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung. Ist ein Gericht nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Sicherheit davon überzeugt, dass ein Angeklagter/eine Angeklagte den Unfall bemerkt hat, erfolgt regelmäßig Freispruch. 

Yves Junker ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Köln. Er vertritt Beschuldigte und Angeklagte in Fällen von § 142 StGB vor Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten.

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Foto(s): YJ

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