Designschutz - Ein Überblick über die möglichen Schutzmöglichkeiten (Teil 2)

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2. Schutzsystem von Designgestaltungen in der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland können Designgestaltungen auch durch andere Vorschriften als durch das Designgesetz geschützt sein.

2.1 Urheberrechtsgesetz

An erster Stelle ist das Urheberrechtsgesetz zu nennen, nach dem sogenannte „persönliche geistige Schöpfungen“ vor der unberechtigten Übernahme und der Nachahmung durch Dritte geschützt sind. „Persönliche geistige Schöpfungen“ sind z. B. Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke etc. In der Werbung können dies Werbetexte, Fotos und Grafiken sein. Ein formaler Schritt – wie etwa eine Registrierung – ist nicht Voraussetzung für den Schutz. Letztlich verbindlich kann die Frage der Urheberrechtsfähigkeit eines Werkes aber nur von einem Gericht entschieden werden. Dessen Auffassung lässt sich leider nicht immer sicher voraussagen. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise seine Rechtsprechung zu Werken der angewandten Kunst (darunter fallen Produkte des Industriedesigns, Mode- und Textildesigns, Verpackungen etc.) jüngst geändert (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug). Die früher geforderte erhöhte ästhetische Wirkung und auch das Stufenverhältnis zum Designrecht wurde aufgegeben. Ein Gebrauchswerk, wie eine Werbegrafik, muss danach zwar eine künstlerische Leistung erkennen lassen, aber Durchschnittsgestaltungen nicht mehr deutlich überragen.

Das OLG Schleswig (Urteil vom 11.09.2014 – 6 U 74/10 – Geburtstagszug II – noch nicht rechtkräftig GRUR-RR 2015, 1 ff.), das im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit der Sache befasst war, hat allerdings die urheberrechtliche Werkqualität für den Geburtstagszug jedoch verneint.

Für Designer ist von entscheidender Bedeutung, dass – wenn Urheberrechtsschutz besteht – sie einen Anspruch auf nachträgliche Beteiligung an den erzielten Erträgen und Vorteilen der Designleistung bei besonderem Erfolg erhalten. Sicherheitshalber sollten bei ersten Anzeichen für einen außerordentlichen Verkaufserfolg spätestens nach drei Jahren die Ansprüche auf Nachvergütung mit verjährungshemmender Wirkung geltend gemacht werden.

2.2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt unter gewissen Voraussetzungen vor Nachahmungen. Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz hat seine Berechtigung, da er einen anderen Schutzumfang hat. Anknüpfungspunkt ist dabei nicht das unmittelbare Leistungsergebnis, sondern die unlauteren Begleitumstände. Der bekannte Fall der Auseinandersetzung der Firma Apple Inc. gegen Samsung wegen Nachahmung des iPads ist hierfür ein gutes Beispiel. Bei einer Produktvariante des Galaxy Tablets von Samsung hat das OLG Düsseldorf keine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmuster gesehen, jedoch eine unlautere Nachahmung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 – I-20 U 175/11, GRUR-RR 2012, 200). Andere Varianten des Galaxy Tablets, die auch Gegenstand von gerichtlichen Verfahren waren, wurden einmal als Geschmacksmusterverletzung und ein anderes Mal als erlaubte Nachahmung angesehen. Der Schutz von Produktgestaltungen, dies hat auch die Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung gezeigt, sollte auf alle Schutzrechte gestützt werden, denn jedes Schutzrecht verfügt über einen eigenen Schutzumfang.

2.3 Markengesetz

Designgestaltungen können zudem als Marke national, EUweit oder international geschützt werden. Ein Logo kann beispielsweise als Bild oder Wort-/Bildmarke eingetragen werden. Das deutsche Markengesetz sieht zudem vor, dass ein Zeichen wie die Form einer Ware oder deren Verpackung als Formmarke geschützt sein kann. Der Schutz von Produktgestaltungen scheitert jedoch meist an Schutzgrenzen, die das Markenrecht aufstellt. Die Produktgestaltung muss sich nämlich nicht nur von Produkten der Wettbewerber, sondern auch von möglicherweise anderen Formgebungen absetzen. Meist kann eine Formmarke erst durch Verkehrsdurchsetzung eine Eintragungsfähigkeit erlangen. Der Nachweis kann durch eine Verkehrsbefragung, Angaben zu Umsätzen, Marktanteilen und Werbeaufwendungen geführt werden.

Zurückgewiesen wurde vom Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 12.10.2010 – 25 W (pat) 192/09) der Antrag auf Markeneintragung des Merci-Schokoladenriegels. Die Formen seien für die jeweiligen Warengruppen typische Formen, die sich in den vorbekannten Formenschatz einreihten und keine individuellen Charakteristika aufweisen

2.4 Patengesetz / Gebrauchsmustergesetz

Patente und Gebrauchsmuster werden für Erfindungen im technischen Bereich erteilt und werden gemeinhin nicht mit Designschutz in Verbindung gebracht. Ein Designschutz kommt aber in Betracht, wenn ein- und dieselbe Erscheinungsform die Voraussetzungen eines technischen Schutzrechts und des Designrechts erfüllt. Dies kann bei einem Produkt, wie einem Sessel, der Fall sein. In diesen Fällen erweist sich das technische Schutzrecht in der Praxis als effektiverer Schutz für die Designgestaltung.

Im dritten Teil des Beitrags zum Designrecht wird auf die Vor- und Nachteile der Schutzmöglichkeiten, das Eintragungsverfahren und die Voraussetzungen näher eingegangen.


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