OLG München: Werbung mit „patent-pending“ ist wettbewerbswidrig

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Eine Vertriebsgesellschaft für Mundhygieneprodukte warb auf den Waren mit dem englischen Begriff „patent-pending“. Die Produkte werden zu Preisen von einigen Euro angeboten. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass der weitgehende Teil des angesprochenen Verkehrs nach der Lebenserfahrung diesen englischen Ausdruck nicht in seinem Bedeutungsgehalt erfasse und daher in relevanter Weise in die Irre geführt werde. Der angesprochene Verkehr werde dem Begriff „patent-pending“ die Bedeutung beimessen, dass das Produkt über ein „anhängiges Patent“ im Sinne eines erteilten Patents verfüge. Aufgrund des niedrigen Verkaufspreises sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich der Verkehr im Vorhinein oder im Nachhinein den Bedeutungsgehalt des Begriffs „patent-pending“ näher beschäftigt.

OLG München, Urteil vom 1.6.2017 – 6 U 3972/16

Bei der Werbung für Produkte mit der Berufung auf ein Schutzrecht, welches zwar angemeldet, aber noch nicht eingetragen ist, muss genau formuliert werden, damit der Verbraucher nicht in wettbewerbswidriger Weise in die Irre geführt wird.

Das Unternehmen muss in einem solchen Fall darüber aufklären, dass die Patentanmeldung vor Offenlegung noch keinerlei Wirkung gegenüber Dritten entfaltet.

Zum Beispiel dürfen Abkürzungen, die der Verkehr nicht versteht, wie D.P.a, D.P.a. oder wie im Fall des OLG München "patent-pending" (a.A. Köhler/Bornkamm, UWG-Kommentar, Aufl. 36, § 5 Rn. 4.132), nicht ohne weitere Aufklärung verwendet werden.

Weiterhin darf der Begriff "patentiert" nur für Patente und nicht für nicht geprüfte Gebrauchsmuster verwendet werden (OLG München, NJWE-WettbR 1997, 37, 38).

Auch eine Angabe wie "im Inland geschützt" oder "gesetzlich geschützt" erweckt den Eindruck, es liege ein Patent vor. Diese Begriffe dürfen daher in der Werbung nur verwendet werden, wenn diese Aussage wahr ist.



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