Deutsche Biofonds Hydropower: Vorsicht mit vermeintlichem Sanierungskonzept vom 14.12.2020

  • 1 Minuten Lesezeit

Unter dem 14.12.2020 erhielten die Anlegerinnen und Anleger der angeblichen Kapitalanlagen Hydropower VI und Hydropower VII ein Schreiben der Deutsche Biofonds Hydropower  GmbH & Co. KG, mit dem über eine Sanierung bzw. die mögliche Ablösung von Anteilen an Hydropower VI und Hydropower VII über einen sogenannten Dubai Fonds berichtet wurde. Gleichzeitig wurde in dem Schreiben die Möglichkeit eröffnet, sich durch eine Zahlung von 7,5 % der jeweiligen Anlagesumme an den Kosten der erforderlichen Vorarbeiten zu beteiligen.

1. Keinen falschen Hoffnungen erliegen

Witt Rechtsanwälte sehen in dem Schreiben vom 14.12.2020 den Versuch, die Geschädigten ein weiteres Mal zur Kasse zu bitten, ohne dass eine angemessene Gegenleistung erwartet werden darf. 

Von einer Zahlung der 7,5 % auf das Konto bei einer Bank aus Litauen muss daher dringend gewarnt werden.

Nach der Kenntnis von Witt Rechtsanwälte gibt es keinerlei Indizien dafür, dass werthaltige Reste der Deutsche Biofonds Gruppe auf diesem Weg zugunsten der Anleger verwertet werden könnten. Die Geschädigten sollten sich daher nicht von den teilweise unverständlichen Aussagen in dem Schreiben vom 14.12.2020 blenden lassen.

Die vermeintlich als Geschäftsführer tätige Person hat erst im Oktober mit falschen Behauptungen versucht, negative Berichterstattung im Internet entfernen zu lassen. Dabei dürfte es sich um eine Vorbereitung des jetzigen Rundschreibens gehandelt haben.

2. Klagen gegen Vermittler und Vermittlerinnen vielfach erfolgreich

Witt Rechtsanwälte haben seit 2015 viele Geschädigte der Deutsche Biofonds Gruppe vertreten. Das beinhaltete auch Klagen gegen Vermittler und Vermittlerinnen von Hydropower VI und VII, durch die regelmäßig wirkliche Schadensersatzzahlungen erreicht werden konnten. Darüber berichteten wir auch bereits auf ANWALT.DE:

hier

Auch heute noch können Geschädigte auf diesem Weg einen Ausgleich ihres Schadens erhalten – dafür ist aber insbesondere erforderlich, dass der Vermittler oder die Vermittlerin nicht als Mitarbeiter/in der Deutsche Biofonds Gruppe tätig geworden ist. 

Gerne können Sie sich bei Fragen hierzu an uns wenden.

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg Berlin München





Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tobias Pielsticker

Beiträge zum Thema