Deutsche Lichtmiete AG: Zum Wert der Direktinvestitionen

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In Bezug auf den ins Auge gefassten Verwertungsauftrag des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Deutschen Lichtmiete AG wird der ermittelte Wert von zahlreichen Direktanlegern für zu niedrig erachtet. Zu sehen ist dieses: 

Die Ansprüche der Direktanleger bei der Deutschen Lichtmiete AG bemessen sich nicht nach dem Einkaufspreis der Lampen, sondern nach dem Ertragswert der Investitionen. Dieser ermittelt sich - einfach formuliert - aus dem Jahresgewinn multipliziert mit einem zu erwartenden Faktor (IDW S 1). Entscheidend ist die jährliche Jahresmiete abzüglich der Kosten für den Direktanleger. In der Rechtspraxis hat sich ein Faktor zwischen 8 und 12 Jahren als fair herausgebildet. Nach dem Ertragswertverfahren werden auch Unternehmensbeteiligungen bemessen. Bei Unternehmensbeteiligungen sind in Bezug auf den Faktor Abweichungen nach unten und nach oben denkbar. 

Umsatzsteuerrechtlich ist zu würdigen, dass das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.04.2014 - IV D 2 - S 7100/07/10037 in dem Verwertungsauftrag nur für Sicherungsgut gilt, also für Ansprüche aus Absonderungsrechten, nicht aber bei Aussonderungsrechten. Die Gewährung von Aussonderungsrechten findet außerhalb des Insolvenzverfahrens statt und löst keine Umsatzsteuer aus. Ob eine analoge Anwendung Platz greift, wenn aus Aussonderungsrechten Absonderungsrechte gemacht werden, dürfte strittig sein. Grundsätzlich sind daher Verhandlungen mit den Finanzbehörden vor Anfall der Umsatzsteuern mit signifikanten Ermäßigungen auf die Hälfte erforderlich und nicht nachher.

Der ins Auge gefasste Kostenbeitrag für die Massebeteiligung in Höhe von 25 % greift dann, wenn derartige Kosten tatsächlich anfallen. Ansonsten wäre von dem Regelsatz nach § 171 InsO auszugehen, das sind 9 %. 

Die Frage, ob der jeweilige Direktanleger wirksam und insolvenzbeständig Voll- oder Sicherungseigentum erworben hat, ermöglicht mehrere Antworten. Die Wirksamkeit der Kaufverträge erfasst die sachenrechtliche Zuordnung zum Käufer. Hier ist die Lösung insofern einfach, als dass die Direktanleger gemäß ihrem Interesse und mutmaßlichen Willen als Innengesellschaft bürgerlichen Rechtes eingestuft werden können und der Verkaufserlös aus dem Unternehmen nach individueller Forderungshöhe aufgeteilt wird. Dieses würde eine weitgehende Vollentschädigung bedeuten können. Der insolvenzbeständige Erwerb hängt von Anfechtungsfragen ab, die schon bei einem Teilverkauf des Unternehmens nicht auftreten können. Sicherungseigentum könnte dann angenommen werden, wenn die Aussonderungsrechte zu Absonderungsrechten umgedeutet werden.

Fazit: Die zentrale Frage ist die der sachenrechtlichen Zuordnung der Direktinvestitionen zum Direktanleger. Wer sich hier als Direktanleger als Teil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begreifen will, die auch stillschweigend zustande kam, kann sich hier registrieren lassen. Die eingenommenen Mieten fließen derzeit auf ein Treuhandkonto des Insolvenzverwalters. Eine Zuordnung und sofortige Verteilung nach der Höhe der Forderungen der Direktanleger müsste möglich sein. 

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