Deutsche Lichtmiete AG u.a.: Die Gläubigerversammlungen

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Auf den Gläubigerversammlungen der Deutschen Lichtmiete AG am 12. Juli 2022 und der drei Direktinvestitionsgesellschaften, der Deutschen Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (63 IN 6/22), der Deutschem Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (60 IN 7/22)  und der Deutschen Lichtmiete 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH des Amtsgerichts Oldenburg in Hude stellte sich heraus, dass keine Bewertung der LED-Beleuchtungen zu Herstellungskosten in den Jahresabschlüssen erfolgte. Vielmehr waren diese infolge von Zwischenverkäufen innerhalb der Gesellschaften des Lichtmietekonzernes auf das Fünffache gestiegen. Eine echte Wertsteigerung lag nicht vor. Es soll sich buchhalterisch um eine Aktivierung von stillen Reserven gehandelt haben, weil die Leuchten vereinbarungsgemäß als  hinterlegte Sicherheit in Höhe des Verkaufswertes für die Anleger gedient hätten. Daher sei eine Aktivierung zu Bestandswerten erfolgt.

Der Anfangswert der Lampen nach der Produktion betrug z.B. 10 Mio. Euro, der Verkaufswert ca. 50 Mio. Euro.

Eine wirksame Risikofrüherkennung bei den Gesellschaften hätte ein strukturiertes Vorgehen vorausgesetzt. Eine initiale Risikoanalyse hätte eine unzweideutige  Informationsgrundlage für die Definition der entsprechenden Indikatoren liefern müssen.

Ein eingeholtes Gutachten habe die Aussonderungsrechte der Eigentümer der LED-Leuchten bejaht. Allerdings sei die Frage des Aufwendungsersatzanspruches noch offen. Die Mieten von ca. 400.000 monatlich gehen auf das Treuhandkonto des Insolvenzverwalters ein. Die LED-Beleuchtungen könnten teilweise den jeweiligen Eigentümern zugeordnet werden, teilweise aber auch nicht. LEDs werden aufgrund ihrer sehr langen Lebensdauer von 50.000 bis zu 100.000 Stunden gerühmt. 

Produziert werden konnten nur 30.000 Leuchten pro Jahr. Der Abbau der Leuchten sei allerdings teurer als die Lampen selbst, so der Verwalter. Weiter: Die Mietverträge seien rechtlich durchmischt. Ein Teil könne den Investoren zugeordnet werden, ein Teil als Sicherheiten auch den Anleihegläubigern. 

Vorgeschlagen wurden von zwei Beratern jeweils Auffanglösungen zur Fortführung des Unternehmens mit der Prognose einer Quote von 50 % für die Anleger. Der Verwalter forderte allerdings konkrete Angebote, über die der Gläubigerausschuss bzw. die Gläubigerversammlung abstimmen könne. Mehrere Angebote habe er ablehnen müssen. Vorgetragen wurde, dass die Deutsche Lichtmiete AG im Grunde Bankgeschäfte durchgeführt habe. Sie habe mit den Anlegergeldern die LED-Beleuchtungen installiert und dafür Mieten im Sinne von Zinsen eingenommen. 

Der Vermögensarrest der Staatsanwaltschaft soll Werte bis 20 Mio. Euro erfasst haben. Aufgeworfen wurde die Frage einer "Insolvenz in der Insolvenz'", wonach die Staatsanwaltschaft bei der Vermögensabschöpfung auch ein eigenes Insolvenzverfahren durchführen könne. Nach dem Arrestbeschluss besteht eine gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschaften des Lichtmietenkonzernes. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des arrestierten Schuldners werden die arrestierten Vermögenswerte vom Insolvenzbeschlag erfasst, wenn es mindestens einen Geschädigten gibt (also nicht bei Drogengeld). Aber gilt dieses auch bei einer Unternehmensfortführung? Oder ist hier die unmittelbaren quotale Verteilung an die Geschädigten zu wünschen? Welche Vor- und Nachteile sind damit für die Beteiligten verbunden? Da der Insolvenzverwalter noch nicht bestätigt war, konnten auf diesen Fragen wegen der Stimmenverhältnisse bislang keine abschließenden Antworten gegeben werden.


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