Die wesentlichen Phasen und Abschnitte einer steuerlichen Außenprüfung /Betriebsprüfung.

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1. Arten der steuerlichen Prüfung

Die Außenprüfung bildet ein spezielles Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der für die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Stpfl. (vgl. § 194 Abs. 1 Satz 1 und § 199 Abs. 1 AO). 

Sie stellt eine umfassende und besonders intensive finanzbehördliche Sachaufklärungs-maßnahme „vor Ort“ dar.

Die steuerliche Prüfung kann groß in Betriebsprüfung, Außenprüfung und Sonderprüfung kategorisiert werden.

Die Betriebsprüfung ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (§ 193 Abs. 1 AO).

Rein von einer Außenprüfung spricht man bei Steuerpflichtigen ohne Gewinneinkünfte (§ 193 Abs. 2 AO).

Eine weitere Unterform der Außenprüfung ist schließlich die Sonderprüfung für Umsatzsteuer oder Lohnsteuer (hierzu § 1 Abs. 2 BpO).

Allen gemein ist, dass die Finanzbehörden in der angesetzten Prüfung jeweils die steuererheblichen Angaben des Steuerpflichtigen prüfen.

Nachfolgend sollen 10 wichtige Punkte benannt werden, die es vom Steuerprüfer im Rahmen der angesetzten Prüfung zu beachten gilt.


2. Phasen und Abschnitte der steuerlichen Prüfung

Eine Betriebsprüfung/Außenprüfung kann in die nachfolgenden wesentlichen Phasen bzw. Abschnitte eingeteilt werden.

a) Zulässigkeit der steuerlichen Außenprüfung

Eine Außenprüfung ist ohne besondere Voraussetzungen zulässig bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten und Freiberuflern (§ 193 Abs. 1 AO).

Die Sicherung des "richtigen" Steueraufkommens hat bei dieser Kategorie der Steuerpflichtigen Vorrang vor deren Individualinteressen.

Bei den anderen Steuerpflichtigen (Überschusseinkünfte) müssen die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO für die Durchführung einer Außenprüfung gegeben sein.

b) Ermessensentscheidung der Finanzbehörde

Es liegt im (Auswahl-)Ermessen des Finanzamtes, bei welchem Steuerpflichtigen es für welche Steuerarten und für welche Zeiträume eine Außenprüfung durchführt (vgl. § 194 Abs. 1 und 2 AO und §§ 3 und 4 BpO).

Das Ermessen muss rechtmäßig und nicht fehlerhaft ausgeübt werden.

c) Die Prüfungsanordnung (§§ 196, 197 AO)

Eine Betriebsprüfung/Außenprüfung darf nur aufgrund einer ordnungsgemäß ergangenen und bekannt gegebenen Prüfungsanordnung i.S.d. §§ 196, 197 AO erfolgen. Die Prüfungsanordnung bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung.

Achtung!

Ab diesem Zeitpunkt ist eine steuerbefreiendes Selbstanzeige ausgeschlossen.

d) Erscheinen des Steuerprüfers vor Ort (§ 198 AO)

Der Prüfungsbeginn ist wegen der Ablaufhemmung nach § 171 Abs 4 AO aktenkundig zu machen.

Prüfungsort sind in der Regel die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen (§ 200 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 99 Abs. 1 Satz 3 AO). Prüfungszeit ist während der üblichen Geschäftszeit (§ 200 Abs. 3 Satz 1 AO).

Anmerkung:

Bestimmen Sie innerhalb Ihres Unternehmens vorab, wer mit dem Prüfer kommuniziert und als Ansprechpartner für Fragen zur Buchhaltung zur Verfügung steht um "Unstimmigkeiten" zu vermeiden.

Stellen Sie angeforderte Unterlagen und Informationen nach Möglichkeit zeitnah zur Verfügung (steuerrechtliche Mitwirkungs- und Informationspflicht). Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten kann gem. § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

e) Schlussbesprechung (§ 201 AO)

Die Schlussbesprechung ist ein sehr wichtiger Punkt im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung/Betriebsprüfung.

Denn bei taktisch klugem und fachkundigen Vorgehen kann im Rahmen dieser Schlussbesprechung mit dem Prüfer und dessen Vorgesetzten ein "Ergebnis" und eine Einigung bzgl. aufgetretener Unklarheiten verhandelt werden.

In dieser Phase sollte nicht unerhebliche Energie des Steuerpflichtigen bzw. seiens dessen Berater aufgewendet werden, da das Ergebnis der Betriebsprüfung nachgelagert Grundlage der steuerlichen Bescheidung wird. Insbesondere Verfahrensfehler während der Durchführung der Prüfung können hier argumentativ und verhandelnd in die Waagschale geworfen werden.

f) Prüfungsbericht (§ 202 AO)

Der Prüfungsbericht hat eine Dokumentations- und Protokollfunktion. Er bindet die Finanzbehörde jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. 

Der Prüfungsbericht ist kein Verwaltungsakt und kann daher auch nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen werden.

g) Verbindliche Zusage

Das Finanzamt kann unter den Voraussetzungen der §§ 205 ff. AO - auf Grundlage der durchgeführten Prüfung - verbindliche Zusagen der steuerlichen Behandlung der geprüften Sachverhalte für die Zukunft geben.

h) Umsetzung der Prüfungsfeststellung

Der Prüfungsbericht bildet die (unverbindliche) Grundlage für die Änderungen durch die Veranlagungsstelle der Finanzbehörde für die nachgelagerte Steuerfestsetzung.


Ausgelöste Kontrollmitteilung:

Eine "negative" Konsequenz einer steuerlichen Betriebsprüfung/Außenprüfung kann für weitere (beteiligte) Steuerpflichtige dadurch entstehen, dass die Finanzbehörde die wesentlichen ermittelten Verhältnisse und Geschäftsvorgänge als sog. Kontrollmitteilungen in deren elektronisches System aufnimmt. Hierdurch können sich "Unstimmigkeiten" bei Kunden, Lieferanten etc. mit deren steuerlichen Meldungen ergeben, was wiederum eine Steuerprüfung bei diesen Beteiligten auslösen dürfte.


Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei einer angekündigten Betriebsprüfung sowie für eine Verhandlung/Besprechung mit der Finanzbehörde fachkundig und interessenvertretend zur Verfügung.


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