Die 5 häufigsten Arbeitgeberfragen zum Urlaubsrecht

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1. Wie viel Urlaub muss ich gewähren?

Kurz gesprochen: 4 Wochen. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG sind bei einer 6-tägigen Arbeitswoche 24 Werktage zu gewähren. Werktage sind Montag bis Samstag. Da aber die wenigsten 6 Tage die Woche arbeiten, beträgt der Mindesturlaub für die meisten Arbeitnehmer bei einer 5-Tage Woche 20 Tage. Entsprechend bei einer 4-Tage Woche 16 Tage usw. Faustformel ist, der Arbeitnehmer muss 4 Arbeitswochen im Jahr frei haben.

2. Kann ich Urlaub ausbezahlen, statt zu gewähren?

Urlaub dient der Erholung und damit auch dem Gesundheitsschutz. Daher nein, Urlaub kann nicht ausbezahlt werden, sondern ist zu gewähren. Einzige Ausnahme, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ausstehender Urlaub im Raum steht, der nicht gewährt werden konnte, dann wird er ausbezahlt.

3. Verfällt Urlaub immer zum 31.12. bzw. 31.03?

Zunächst erweckt der § 7 BUrlG den Eindruck, dass Urlaub nur übertragen wird, wenn betriebliche Gründe dafür gesorgt haben, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte. Spätestens verfiel der Urlaub jedoch zum 31.03. Dies hat sich mit der Rechtsprechung zunächst des EUGHs und anschließend im November 2018 des BAG grundlegend geändert. Demnach ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer vor dem Verfall von Urlaub darauf hinzuweisen, dass er den Urlaub noch zu nehmen hat. Zum Zwecke der Dokumentation sollte dieser Hinweis beispielsweise schriftlich festgehalten werden.

4. Was passiert mit Urlaub bei langer Krankheit?

Dieser sammelt sich tatsächlich für mindestens 15 Monate an. Da die Zeit erst mit Ende des Urlaubsjahres anfängt zu laufen, kann dies einen Anspruch von bis zu 2 Jahren Urlaub bedeuten ggf. je nach Klausel im Arbeitsvertrag sogar noch mehr. Betroffen in jedem Fall ist der gesetzliche Urlaub und wenn im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung keine entsprechende Klausel ist, ggf. auch der über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende, vertraglich festgelegte zusätzliche Urlaub.

5. Darf ich Urlaub anordnen?

Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind zunächst die Belange des Arbeitnehmers zu beachten, so dass erstmal davon auszugehen ist, dass Urlaub nicht so einfach angeordnet werden kann. Dies gilt zumindest für Urlaub im laufenden Jahr. Urlaub der vom Vorjahr übertragen wurde, kann dagegen unproblematisch angeordnet werden. Problematisch wird es, wenn der Urlaub schon eingereicht und bewilligt wurde. Dann ist es quasi unmöglich, Urlaub anzuordnen, ohne zusätzlichen zu gewähren. Aus dringenden betrieblichen Gründen mit genügend Vorlaufzeit, am besten vor Abgabe der Urlaubsplanung, gibt es jedoch Möglichkeiten. Gerade in Zeiten von Corona sind die Gerichte hier etwas großzügiger. 

Betriebsferien müssen spätestens am Anfang des Urlaubsjahres angeordnet und angekündigt werden.

Bei aller Dringlichkeit gilt jedoch, dass der wesentliche Teil für den Arbeitnehmer frei in der Planung bleiben muss. In Einzelfällen mit betrieblichen Erfordernissen dürfen maximal 20% des gesamten Urlaubsanspruches, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 50% angeordnet werden..

Achtung! Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht, z.B. bei Betriebsferien.

Foto(s): @pixabay.com

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