Die „A-bis-Z Garantie“ von Amazon

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Mit Urteil vom 01.04.2020, Az.: VIII ZR 18/19 hat der BGH entschieden, dass der Verkäufer trotz der Regelungen der Amazon.de A-bis-z Garantie nach wie vor einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat, auch wenn Amazon dem Käufer das Geld erstattet hat.

Im vorliegenden Fall hat der Käufer bei einem Marketplace-Verkäufer einen Ofen bestellt. Der Kaufpreis wurde auf ein Konto von Amazon überwiesen. Als der Käufer einen A-z Garantieantrag stellte, gab Amazon diesem statt, buchte den Kaufpreis vom Konto des Verkäufers wieder ab und überwies ihn zurück an den Käufer. Der Verkäufer verklagte den Käufer anschließend auf Zahlung des Kaufpreises.

Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass die von Amazon veranlasste Rückzahlung des Kaufpreises der Geltendmachung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung nicht entgegensteht. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises bei einem erfolgreichen A-z-Garantieantrages auf einer besonderen Dienstleistungsabrede zwischen Amazon und dem Käufer beruht, wobei allein Amazon die Befugnis eingeräumt ist, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht.

Mit Abschluss des Kaufvertrages haben die Parteien aber stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers rückbelastet wird.


FAZIT: 

Unabhängig von einer A-z-Garantie von Amazon haben sowohl Käufer als auch Verkäufer die Möglichkeit ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Sollte also z.B. einem Garantieantrag des Käufers nicht stattgegeben werden, hat dieser dennoch die Möglichkeit staatliche Gerichte in Anspruch zu nehmen, um Mängelgewährleistungsrechte oder im Fall einer nicht erbrachten Leistung seinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises unter den gesetzlichen Voraussetzungen geltend zu machen.

Im Gegenzug ist auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Garantieantrag berechtigt, zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung den Klageweg zu beschreiten.

Die A-z-Garantie ist dennoch von Vorteil für den Käufer. Bei einem erfolgreichen Antrag erhält er die Kaufpreiszahlung zurück, ohne dass er diesen Anspruch einklagen muss. Darüber hinaus bleibt ihm das Insolvenzrisiko des Verkäufers erspart. Die Prozessführungslast liegt allein auf Seiten des Verkäufers.


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