Die Bedeutung der Dienstherrengenehmigung in Zeiten der Korruptionsvorwürfe im Gesundheitswesen

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Nicht erst seit der Einführung des neuen § 299 a und b StGB im Jahr 2016 ist das Thema Korruption im Gesundheitswesen bei jeder Interaktion zwischen Industrie und medizinischen Leistungserbringern (genau: Fachkreisangehörigen) präsent. §299 a/b StGB schließt eine Strafbarkeitslücke und bezieht nun auch den niedergelassenen Arzt in die Korruptionsdelikte mit ein. Demgegenüber bestand die Gefahr, sich dem Vorwurf der Bestechlichkeit auszusetzen, für den angestellten Krankenhausarzt bereits zuvor. Ist der angestellte Arzt in einer Einrichtung der öffentlichen Hand beschäftigt, unterliegt er als Amtsträger sogar einem erhöhten Strafmaß bei Bestechlichkeit und dem weiteren Korruptionsdelikt der Vorteilsannahme.

Entgegen einer verbreiteten Meinung zählen zu den Kliniken der öffentlichen Hand nicht nur die Universitätskliniken oder kommunale Krankenhäuser, sondern alle Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, auch wenn sie in der Rechtsform der GmbH oder AG organisiert sind.

Eine Vorteilsannahme wird bereits dann angenommen, wenn der Arzt sich als Gegenleistung für die Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung einen Vorteil versprechen lässt oder annimmt. Vorteil in diesem Sinne ist auch der Abschluss eines Vertrages (z. B. Referentenvertrag oder Beratervertrag), selbst dann, wenn Leistung und Gegenleistung angemessen sind. Tatbestandlich liegt bereits ein Korruptionsdelikt vor.

Die Strafbarkeit kann der Arzt nur über die Dienstherrengenehmigung abwenden. Voraussetzung ist, dass der Dienstherr die Vorteilsannahme vorab oder nach unverzüglicher Anzeige genehmigt. Bei der Dienstherrengenehmigung ist zu beachten: wird die Genehmigung von der zuständigen Behörde ausgestellt? Dies ist in der Regel die Klinikverwaltung, nicht der Ärztliche Direktor. Werden in dem Antrag alle relevanten Tatsachen für das Beziehungsverhältnis zwischen Amtsträger und Industrie transparent gemacht? Sind Antrag und Genehmigung in einem Dokument zusammengefasst? Eine Nebentätigkeitserlaubnis wird nicht unbedingt als Genehmigung der Vorteilsannahme anerkannt! Pflichtwidrige Diensthandlung können über eine Dienstherrengenehmigung nicht gerechtfertigt werden!

Schließlich empfiehlt sich die Einholung einer Arbeitgebergenehmigung auch für den angestellten Arzt bei einem privaten Krankenhausträger, um den Transparenzanforderungen im Rahmen der Healthcare Compliance gerecht zu werden.

Dr. Tatjana Wolf

FA'in für Medizinrecht

FA'in für Handels- u. Gesellschaftsrecht

Compliance Officer


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