Forderungsinkasso in der Schweiz

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Auch außerhalb der Grenzregionen bestehen häufig Forderungen ins Ausland, dabei nicht selten in die Schweiz. Durch ein anders strukturiertes Rechtssystem im Nachbarland besteht allerdings öfters Unübersichtlichkeit hinsichtlich der Eintreibung solcher Forderungen. 

Dabei treten vor allem zwei Fallkonstellationen auf: zunächst der Fall, in dem die Forderung allgemein gegen eine in der Schweiz wohnhafte Person besteht und in der zweiten Konstellation, in der bereits ein in Deutschland erworbenen Titel besteht, der Schuldner jedoch in die Schweiz verzogen ist. 

1. Das Betreibungsverfahren ohne einen deutschen Titel

In der ersten Variante kann nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (kurz SchKG) der betreffender Betrag über das Betreibungsverfahren in der Schweiz geltend gemacht werden. 

Das Betreibungsbegehren ist an die zuständige Behörde in der Schweiz zu richten. Jeder Kanton regelt seine Organisationsformen allerdings selbstständig, sodass es empfehlenswert ist, sich einfach an das Betreibungsamt der Gemeinde, in welcher der Schuldner oder dessen Unternehmen ansässig ist, zu wenden. Sollte diese Behörde nicht zuständig sein, wird das Begehren automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Die betreffende Forderung sollte außerdem fällig sein. Eine Mahnung ist nach de SchKG zwar nicht notwendig, allerdings im kaufmännischen Rechtsverkehr üblich und daher ebenfalls empfehlenswert. 

Der Schuldner kann auf die Betreibung entweder zahlen oder binnen zehn Tagen einen Rechtsvorschlag (vergleichbar mit dem im deutschen Recht geltenden Widerspruch) einlegen, wenn er sich gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigen möchte. Erfolgt dies, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen, will er seine Forderung weiter verfolgen. Die Beseitigung kann der Gläubiger über mehrere Wege vornehmen. Er kann versuchen, den Schuldner zum Rückzug des Zahlungsbefehls zu bewegen, ein provisorisches Rechtsöffnungsverfahren oder die ordentliche Klage einleiten. Welcher Weg eingeschlagen werden kann hängt davon ab, aus welchem Rechtsgrund sich der Anspruch begründet.

2. Das Betreibungsverfahren mit einem deutschen Titel

Auch im zweiten Fall, in welchem bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, der Schuldner nun aber in die Schweiz verzogen ist, unterscheidet sich der Umgang mit der Geldforderung nur geringfügig von der oben aufgeführten Konstellation. Bevor allerdings dieser Ablauf der Betreibung eingeleitet werden kann, muss die ausländische, auch nicht-deutsche Titel können hierzu zählen, Entscheidung in der Schweiz anerkannt werden. Dies ist genauer im deutsch-schweizerischen „Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007“ geregelt.

Letztlich wird aber keine inhaltliche Überprüfung des Titels vorgenommen, sondern lediglich in einem vereinfachten Verfahren geprüft, ob grobe Verstöße gegen das schweizerische Recht oder dieses Übereinkommen vorliegen. Wird der Titel anerkannt, kann in das Betreibungsverfahren übergegangen werden. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag und ist nicht bereit, diesen zurückzuziehen, kann der Gläubiger aufgrund des vorliegenden Titels das definitive Rechtsöffungsverfahren beantragen. 

3. Die Kostentragung

Es ist allerdings Vorsicht geboten, da – im Gegensatz zu Deutschland – in der Schweiz mögliche Anwalts- oder anderweitig entstandene Kosten nicht unbedingt der unterlegenen Partei auferlegt werden können. 

4. Fazit

Trotz dessen sieht sich wohl kein Bewohner der Schweiz gerne in einem Betreibungsverfahren, da Auszüge aus dem öffentlichen Register im Alltag (bspw. beim Abschluss von Miet- oder Mobilfunkverträgen) regelmäßig vorgelegt werden müssen. Daher kann ein solches Betreibungsverfahren häufig in kurzer Zeit bei überschaubaren Kosten zum gewünschten Erfolg führen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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