Die Beendigung von Handelsvertreterverträgen

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Verträge zwischen Importeuren und Herstellern von Waren oder Anbietern von Dienstleistungen mit selbständigen Gewerbetreibenden, deren Inhalt die Förderung des Vertriebs der Waren oder Dienstleistung ist, gibt es in unterschiedlichster Form. Für die rechtliche Einordnung der Verträge ist in der Praxis unter anderem entscheidend, ob der Gewerbetreibende dauerhaft in die Vertriebsorganisation eingebunden sein soll oder nur gelegentlich Verträge vermittelt, ob er ausdrücklich zum Tätigwerden verpflichtet ist und ob er lediglich Verträge vermittelt oder selbst Partei der abzuschließenden Verträge wird.

Sofern eine enge Einbindung des Gewerbetreibenden in die Vertriebsorganisation des Unternehmers gewünscht ist, werden die Verträge regelmäßig über feste Zeitspannen von 5 oder 10 Jahren und/oder mit einer längeren Kündigungsfrist von 1 oder 2 Jahren zum Ende eines Wirtschaftsjahres geschlossen. Dies ist jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig im Interesse beider Vertragspartner. Der Unternehmer hat so einen ausreichenden Planungshorizont, um seinen Vertrieb auf das Ausscheiden des Vertriebsunternehmens vorzubereiten. Dem Gewerbetreibenden wiederum bleibt eine vertraglich garantierte Zeit, in der sich die von ihm im Hinblick auf den Vertrag getätigten Investitionen amortisieren können. Im Falle einer erfolgreichen Zusammenarbeit ohne grundlegende Änderungen der Ausgangssituation liegt in der Länge der Vertragslaufzeit naturgemäß kein Konfliktpotential verborgen. Anders sieht dies jedoch aus, wenn die Zusammenarbeit auf Betreiben einer Partei beendet werden soll. Dann stellt sich die Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Detaillierte gesetzliche Regelungen bestehen nur für den Handelsvertreter nach den §§ 84 ff. HGB. Da gesonderte Bestimmungen für Vertragshändler und Franchisenehmer fehlen, behilft sich die Praxis damit, dass auf diese Rechtsverhältnisse die Regelungen für Handelsvertreter analog angewandt werden, soweit eine vergleichbare Interessenlage besteht.

Handelsvertreter

Wie oben dargestellt ist es nicht unüblich, dass Handelsvertreterverträge für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wird. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich, d. h. der Kündigende kann nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.

Sofern das Vertragsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit befristet ist, sieht § 89 Abs. 1 HGB zum Schutz des Handelsvertreters zwingende Kündigungsfristen vor, die den dienstvertraglichen Regelungen nach §§ 620 ff. BGB vorgehen. Danach beträgt die Kündigungsfrist für Handelsvertreterverträge

  • im ersten Jahr der Vertragsdauer einen Monat
  • im zweiten Jahr zwei Monate
  • im dritten bis fünften Jahr drei Monate und
  • nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren 6 Monate.

Die Kündigung ist dann jeweils nur zum Ende eine Kalendermonats zulässig, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen, § 89 Abs. 1 Satz 3 HGB. Sonstige Vereinbarungen über die Kündigungsfristen sind nur sehr eingeschränkt unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 HGB möglich, d. h. die Fristen können lediglich einvernehmlich verlängert werden, wobei die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als die für den Handelsvertreter.

Häufig kommt es vor, dass ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Seiten einvernehmlich fortgesetzt wird, ohne dass der Vertrag eine Verlängerungsklausel vorsieht oder eine neue Vereinbarung aufgesetzt wird. Für diese Situation ordnet § 89 Abs. 3 Satz 1 HGB an, dass das Vertragsverhältnis dann als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. Es gelten also die oben genannten Kündigungsfristen, wobei der vorangehende befristete Vertrag bei der Bestimmung der Vertragslaufzeit mitberücksichtigt wird.

Sofern eine der Vertragsparteien den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfristen für die Zukunft beenden möchte, verbleibt ihr in der Regel nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Diese außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags ist möglich, sofern für den Kündigenden ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a HGB besteht. Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn „dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann" (Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Aufl. § 89a Rn. 6). Grundsätzlich erfolgt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund fristlos, d. h. der Vertrag endet mit Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner. Unter Umständen hat der Kündigende ungeachtet des Vorliegens eines wichtigen Grundes aber ein Interesse, den Vertrag nur mit einer Frist auslaufen zu lassen. Dies kann z. B. gegeben sein, wenn er bis zum Vertragsschluss mit einem Nachfolger noch zwingend auf die Dienste der Gegenseite angewiesen ist. Dann kann der Kündigende die Kündigung auch mit einer Auslauffrist erklären. Diese außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist allerdings nur mit Bedacht anzuwenden, da eine Voraussetzung des wichtigen Grundes ist, dass dem Kündigenden das Festhalten an dem Vertrag bis zum ordentlichen Ende unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit wird aber umso schwerer darzustellen sein, je länger die von dem Kündigenden erklärte Auslauffrist ist.

Ob ein Grund einen wichtigen Grund im Sinne des § 89a HGB darstellt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Dementsprechend gibt es zu dieser Frage eine Vielzahl von Entscheidungen, die jeweils die konkrete Situation gegeneinander abwägen, womit die darin getroffenen Aussagen nur bedingt auf andere Sachverhalte übertragbar sind. Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Störungen auf der Leistungsseite, Störungen der Vertrauensbasis und sonstigen Gründen. Diese Unterscheidung ist bedeutsam für die Frage, ob vor der Kündigung eine Abmahnung der Gegenseite zu erfolgen hat. Sofern nur eine Schlechtleistung des anderen Teils im Raume steht, ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Erst wenn aufgrund des wichtigen Grundes das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine Fortführung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar ist, entfällt die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung. Eine Abmahnung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn durch die Abmahnung keine Abhilfe erfolgen könnte, weil der Grund nicht beeinflussbar ist. Dies kann zum Beispiel gegeben sein, wenn der Handelsvertreter zum persönlichen Tätigkeitwerden verpflichtet ist und den Vertrag wegen der eigenen dauerhaften Berufsunfähigkeit kündigt.

Zu beachten ist, dass § 89a HGB im Gegensatz zum normalen Dienstvertragsrecht nach § 626 Abs. 2 BGB keine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts vorsieht. Da nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur § 89a HGB das gesamte Recht der außerordentlichen Kündigung nach §§ 626 ff. BGB verdrängt, greift somit keine absolute Zweiwochenfrist ein, sondern die Frist, innerhalb derer die Kündigung ausgesprochen sein muss, orientiert sich nach Treu und Glauben. Im Regelfall dürfte diese bei zwei Monaten noch nicht überschritten sein. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere, da bei enger Zusammenarbeit das Element der Verwirkung mit berücksichtigt werden muss.

Sofern aufgrund von äußeren Umständen ein Anlass zur Vertragsbeendigung gegeben ist, der allein nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann unter den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch des Betroffenen auf Vertragsanpassung gegeben sein. Verweigert der Vertragspartner dann die Vertragsanpassung, kann daraus unter Umständen ein Recht auf außerordentliche Kündigung hergeleitet werden.

Teilweise kommt es vor, dass der Anlass für die Beendigung des Vertrags bereits beim Vertragsschluss gesetzt wurde, z. B. wenn eine Partei über vertragserhebliche Tatsachen arglistig getäuscht wurde. Die getäuschte Partei ist dann zur Anfechtung des Vertrags berechtigt. Grundsätzlich wirkt die Anfechtung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück, d. h. der Vertrag ist von Anfang an nichtig. Für Arbeits- und Gesellschaftsverträge ist jedoch abweichend von dieser gesetzlichen Regelung anerkannt, dass die Anfechtung lediglich eine Beendigung des Vertrags für die Zukunft ermöglicht, d.h. der mangelhafte Vertrag bleibt bis zur Anfechtungserklärung als Rechtsgrund für die wechselseitigen Leistungen bestehen. Hierdurch soll verhindert werden, dass die einzelnen erbrachten Leistungen im Rahmen der Rückabwicklung saldiert werden müssen, was insbesondere bei längeren Vertragsverhältnissen faktisch unmöglich ist. Ob die Anfechtung des Handelsvertretervertrags entsprechend dieser Rechtsprechung ebenfalls nur für die Zukunft Wirkung entfaltet, ist in der juristischen Literatur heftig umstritten. Im Ergebnis wird man wohl festhalten können, dass bei Fehlen eines besonderen Interesses an einer rückwirkenden Nichtigkeit die Anfechtung nur für die Zukunft wirken wird.

Ungeachtet des Bestehens von Gestaltungsrechten, die zur Beendigung des Vertrags führen, gibt es eine Reihe von Ereignissen, die das Vertragsverhältnis beenden. Dies gilt zuallererst dann, wenn die Parteien den Vertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen haben und die auflösende Bedingung eintritt. Hierbei bestehen allerdings insoweit Besonderheiten, als das durch die auflösende Bedingung die zugunsten des Handelsvertreters bestehenden zwingenden gesetzlichen Regelungen nicht unterlaufen werden dürfen. Im Zweifel führt darüber hinaus der Tod des Handelsvertreters zur Beendigung des Vertrags, § 673 BGB. Dies gilt nicht für den Tod des Unternehmers, § 672 BGB.

Nach herrschender Ansicht führt auch die Vollbeendigung einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft zur Beendigung des Handelsvertretervertrags (Semler in Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., § 19 Rn. 1 m. w. N.). Der Beginn der Liquidation soll schon einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen (Semler, a. a. O. m. w. N.).

Vertragshändlerrecht

Von dem Handelsvertreter ist der Vertragshändler zu unterscheiden. Darunter versteht man einen Kaufmann, der es auf Dauer übernommen hat, Waren eines Unternehmers auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen und dabei in die Vertriebsorganisation des Unternehmers eingebunden ist. Der Vertragshändler unterscheidet sich vom Handelsvertreter also insbesondere dadurch, dass er die Waren vom Hersteller ankauft und auf eigene Rechnung an den Kunden verkauft. Er trägt somit im Vergleich zum Handelsvertreter, der lediglich Verträge vermittelt, ein erhöhtes Risiko.

Gesetzliche Regelungen für den Vertragshändler bestehen nicht. Die Rechtsprechung wendet jedoch bei vergleichbarer Interessenslage die Regelungen für Handelsvertreter nach §§ 84 HGB analog an. Allerdings zeichnen sich Vertragshändlerverträge regelmäßig durch eine sehr umfangreiche und detaillierte Vertragsgestaltung aus. Es ist dann jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die vertragliche Regelung wirksam ist oder ob sie von Gesetzesrecht überlagert wird.

Dies gilt insbesondere für das Recht, den nicht zeitlich befristeten Vertrag ordentlich zu kündigen. Bei der Bestimmung der zulässigen Kündigungsfrist wird dabei von der Rechtsprechung insbesondere auch berücksichtigt, dass der Vertragshändler häufig aufgrund der von ihm getätigten nicht unerheblichen Investitionen auf den Bestand des Vertrags in besonderem Maße schützenswert ist. Hierfür reichen die in § 89 HGB vorgesehenen Kündigungsfristen in der Regel nicht aus. Diesem Amortisationsinteresse begegnet die Rechtsprechung teilweise damit, dass ausreichende Auslauffristen von bis zu 2 Jahren einzuhalten sind. In bestimmten Konstellationen erkennt die Rechtsprechung auch ausdrücklich Kündigungsschutz für den Vertragshändler an, so dass eine Kündigung durch den Unternehmer nur aus wichtigem Grund zulässig ist. Zum Schutz des Vertragshändlers ist auch anerkannt, dass nach wirksamer Beendigung des Vertrags eine Rückkaufverpflichtung des Unternehmers bzgl. der noch bei dem Vertragshändler vorhandenen Waren bestehen.

Franchiserecht

Ein gesetzliches Leitbild von Franchiseverträgen besteht nicht. Vielmehr müssen die in der Praxis bestehenden vertraglichen Regelungen unter analoger Anwendung der gesetzlichen Regelungen bewertet werden. Dabei besteht nahezu Einigkeit dahingehend, dass auf den Subordinations-Franchisevertrag, bei dem der Franchisenehmer fest in die Vertriebsstruktur des Franchisegebers eingebunden ist, so dass der Franchisenehmer in wirtschaftlicher Hinsicht vollständig vom Franchisesystem abhängig ist, die Regelungen für den Handelsvertreter analog anzuwenden sind. Es gelten also grundsätzlich die zuvor bereits für den Handelsvertreter dargestellten Grundsätze.

Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn Franchisegeber und Franchisenehmer sich gleichberechtigt gegenüberstehen (sog. „Partnerschafts-Franchise"). Hier scheitert eine Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Regelungen schon daran, dass keine vergleichbare Interessenlage besteht. Auswirkungen hat dies im Wesentlichen nur für die Frage der anwendbaren Kündigungsfristen, wenn der Franchisevertrag ausnahmsweise auf unbestimmte Zeit geschlossen sein sollte oder nach Zeitablauf von beiden Seiten einvernehmlich weitergeführt wurde. Ob hierauf die Regelung des § 621 BGB anzuwenden ist, dürfte fraglich sein, da dies im Regelfall zu Kündigungsfristen von 16 Tagen zum Monatsende, ggf. auch kürzeren Fristen führen würde. In solchen Fällen muss man m. E. jedoch davon ausgehen müssen, dass nach Treu und Glauben angemessene Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung gelten. Nicht geklärt ist auch, ob die außerordentliche Kündigung in angemessener Frist (§ 314 BGB) oder innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB) zu erfolgen hat.

Zusammenfassung

Sofern ein Vertriebsvertrag beendet werden soll, kommt es regelmäßig zu einer ganzen Reihe von offenen Fragen, die größtenteils mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen nur durch entsprechende Anwendung bestehender Rechtsnormen oder unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Treu und Glauben beantwortet werden können. Diese Fragen betreffen neben des „Obs" der Kündigung auch die Frage, wie die Beendigung abzuwickeln ist, z. B. ob der Unternehmer verpflichtet ist, den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB oder eine Karenzentschädigung für ein vereinbartes Wettbewerbs zu zahlen. Auch können bei Warenvertriebs- oder Vertragshändlerverträgen Rücknahmepflichten für den Unternehmer im Hinblick auf Waren oder angeschafftes Spezialwerkzeug bestehen. Hierbei wird es sich im Regelfall lohnen, sich bei der Abwicklung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt begleiten zu lassen.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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