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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers - Wahlmöglichkeit des Beschuldigten

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„Sie haben das Recht auf einen Anwalt, können Sie sich keinen leisten, wird Ihnen einer gestellt.“ Eine Aussage, die viele sicherlich aus amerikanischen Spielfilmen kennen. Doch leider herrscht auch in Deutschland die weitverbreitete falsche Annahme, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von den finanziellen Verhältnissen abhängig ist. Dies ist jedoch falsch!

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt in Fällen, in denen die Verteidigung des Beschuldigten durch einen Rechtsanwalt notwendig erscheint ist. Deswegen sieht das Gesetz vor, dass in diesen Fällen der „Notwendigen Verteidigung“ nach § 140 StPO dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Die wichtigsten Gründe für eine Beiordnung sind:

  • Hauptverhandlung vor dem Landgericht od. Oberlandesgericht, § 140 Abs. 1 Nr. 1
  • Verdacht auf Verbrechen, § 140 Abs. 1 Nr. 2
  • Drohendes Berufsverbot, § 140 Abs. 1 Nr. 3
  • Untersuchungshaft (U-Haft), § 140 Abs. 1 Nr. 4
  • Freiheitsentziehung, § 140 Abs. 1 Nr. 5-7
  • Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, § 140 Abs. 2

Wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen, dann hat der Beschuldigte grundsätzlich auch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen, das heißt, dass ein Antrag eigentlich nicht erforderlich ist. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen, da insbesondere in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO es nicht immer eindeutig ist, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist.

Ein weiterer Irrtum besteht darin, dass viele Menschen glauben, dass man auf die Auswahl des Pflichtverteidigers keinen Einfluss hat. Auch das ist falsch. Man kann sich grundsätzlich seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Sind die Voraussetzungen des § 140 StPO erfüllt, kann auch der bisherige Wahlverteidiger einen Anspruch auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger stellen.

Auch wenn der Angeklagte vorher noch keinen Wahlverteidiger hatte, kann er sich den Pflichtverteidiger selbst auswählen. Das Gesetz sieht vor, dass das Gericht dem Angeklagten hierfür eine Frist bestimmt. Innerhalb dieser Frist muss der Angeklagte dem Gericht mitteilen, welcher Anwalt ihn verteidigen soll. Selbstverständlich sollte man vorher den Anwalt fragen, ob er einen auch als Pflichtverteidiger verteidigen will. Viele Strafverteidiger nehmen nämlich keine Pflichtverteidigungen an. Das Gericht ordnet dann meistens unproblematisch den genannten Anwalt als Pflichtverteidiger bei.

Erst wenn der Angeklagte, die vom Gericht bestimmte Frist verstreichen lässt, ordnet das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger bei. Oftmals haben die Richter hier ihre „Anwälte“ von denen sie wissen, dass es eine unkomplizierte Hauptverhandlung geben wird. Man kann hier durchaus Pech mit der Auswahl des Gerichts haben.

Damit das eigene Schicksal nicht vom Zufall abhängt, sollte man sich daher immer selbst auf die Suche nach einem geeigneten und vertrauenswürdigen Strafverteidiger machen.


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