Die Berücksichtigung des Unternehmens bei Scheidung

  • 1 Minuten Lesezeit
Spezialist für Scheidungen Rechtsanwalt Stefan Buri

In Trennungs- und Scheidungsfällen ist es häufig erforderlich, den Unternehmenswert im Zugewinnausgleich und bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Dabei kann es zu einer Doppelverwertung des Unternehmenswertes kommen, wenn dieser sowohl im Zugewinn als auch beim Unterhalt berücksichtigt wird.

Um eine Doppelverwertung zu vermeiden, kann eine Lösung darin bestehen, den Unternehmenswert im Rahmen des Zugewinnausgleichs bewerten zu lassen und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten den hälftigen Wertausgleich in bar auszuzahlen. Dadurch kann bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen darauf hingewiesen werden, dass der Unternehmenswert bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wurde.

Allerdings ist zu beachten, dass bei der Bewertung des Unternehmenswertes im Zugewinnausgleich andere Faktoren berücksichtigt werden können als bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen. So kann beispielsweise der Ertragswert des Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevanter sein als der Liquidationswert bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Bewertung des Unternehmenswertes ein komplexes Thema ist und eine fachkundige Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht mit kaufmännischen Kenntnissen erforderlich sein kann, um eine faire und angemessene Lösung zu finden. Dabei sollten auch individuelle Gegebenheiten wie mögliche Haftungsrisiken oder der Umfang des Gesellschaftsvermögens berücksichtigt werden.

Insgesamt ist eine individuelle Betrachtung im Einzelfall unverzichtbar, um eine gerechte und transparente Regelung im Zusammenhang mit dem Unternehmenswert bei Trennungs- und Scheidungsfällen zu finden. Eine kompetente anwaltliche Beratung kann dabei helfen, Fehler und finanzielle Benachteiligungen zu vermeiden.

Foto(s): ASRA

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Buri

Beiträge zum Thema