Die Bodycam - kurz und knapp!

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Die Verwendung von Bodycams durch die Polizei ist in jedem Bundesland anders geregelt. In Nordrhein-Westfalen gilt folgendes: Diese kleinen Körperkameras sind Teil der Standardausrüstung von Streifenbesatzungen seit 2020. Der Einsatz ist jedoch an rechtliche Voraussetzungen gebunden, gemäß § 15c des Polizeigesetzes NRW. Die Kamera darf eingeschaltet werden, wenn es Tatsachen gibt, die die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz vor einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Entscheidung zur Aktivierung trifft die tragende Polizeivollzugsbeamtin oder der tragende Polizeivollzugsbeamte basierend auf den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die betroffenen Personen müssen über die Aufzeichnung informiert werden, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug.

Die Aufzeichnungen müssen innerhalb von zwei Wochen gelöscht werden, es sei denn, sie werden zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder auf Verlangen der betroffenen Person zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen benötigt. Die Entscheidung über die Löschung trifft die aufzeichnende Beamtin oder der aufzeichnende Beamte mit Zustimmung eines Vorgesetzten.

Ein Problem bei der Verwendung dieser Kameras ist die Intransparenz des Einsatzes und der Speicherung. Der aufnehmende Beamte entscheidet eigenständig, ob er einen Einsatz aufzeichnet, und der Vorgesetzte entscheidet im Nachgang über die Speicherung oder Löschung. Dies führt dazu, dass es kaum Aufnahmen gibt, die Fehlverhalten von Polizeibeamten zeigen. Eine unabhängige Stelle könnte mehr Vertrauen in diese Maßnahme schaffen. In rechtlichen Auseinandersetzungen, z.B. bei Vorwürfen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, ist anwaltliche Beratung unerlässlich.

Erfahren Sie hier mehr: Bodycams (vsrechtsanwaelte.de)


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