Die „Cédula de Habitabilidad“ auf den Balearen. Ist die erforderlich zum Verkauf?

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Was ist eigentlich Bewohnbarkeitsbescheigung

Die „Cédula de Habitabilidad“, span. für Bewohnbarkeitsbescheinigung ist das Dokument, das bescheinigt, dass ein Haus die technischen und hygienisch-sanitären Mindestanforderungen erfüllt, so dass es möglich ist, Dienstleistungen und Lieferungen zu beauftragen und es zu verkaufen oder zu vermieten.

Die Anforderungen an die Bewohnbarkeitsbescheinigung variieren in jeder Autonomen Gemeinschaft. Generell werden Aspekte wie die Nutzfläche und die Raumaufteilung berücksichtigt. Das Haus muss auch eine Mindesthöhe haben, die von Raum zu Raum variiert.

Die Verantwortung für den Erhalt und die Erneuerung dieses Dokuments liegt beim Eigentümer der Immobilie. Die für den Erlass des Verwaltungsverfahrens zuständige Behörde auf den Balearen ist der Inselrat („Consell Insular“), der über standardisierte Formulare verfügt, die über seine Website zugänglich sind. Jedem Antrag sind je nach Art der Belegungsbescheinigung spezifische Unterlagen beizufügen:

Außerdem wird in der Regel verlangt, dass die Liegenschaft im Kataster wie für die Raumnutzung vorgesehen erscheint. Andere Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, sind diejenigen, die sich auf die Gesundheit und Sicherheit des Hauses beziehen.

Arten von Belegungsbescheinigungen

Es gibt drei Arten von Bewohnbarkeitsbescheinigungen:

  1. Bescheinigung über die Bewohnbarkeit des Erstbezugs. Es ist die erste Nutzungsgenehmigung, die der Stadtrat an den Bauträger aushändigt.
  2. Bescheinigung über die Bewohnbarkeit der ersten Erwerbstätigkeit zur Renovierung. In diesem Fall handelt es sich um Immobilien, die einer entsprechenden Reform unterzogen wurden.
  3. Zweitbelegungsbescheinigung. Dies sind bereits gebaute und zuvor bewohnte Häuser.

Die Bewohnbarkeitsbescheinigung hat eine Dauer je nach autonome Region.

Änderungen in der Regelung 

In der BOIB Nummer 143, vom 15.11.18, wurde die Vereinbarung des Plenums des Inselrates von Mallorca vom 8. November 2018 über die endgültige Genehmigung der Änderung der Allgemeinen Verordnung des Gesetzes 2/2014 vom März veröffentlicht 25, für Landnutzung und Planung, für die Insel Mallorca (ROUS).

Wie in der Präambel erläutert, werden bestimmte Aspekte der geltenden Allgemeinen Verordnung des Gesetzes 2/2014 im Wesentlichen geändert, um sie in bestimmten Aspekten an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, der sich aus der Annahme des Gesetzes 12/2017 vom 29. Dezember ergibt , der Stadtplanung der Balearen (LUIB), sowie eine Änderung des Regimes der provisorischen Nutzungen in ländlichen Gebieten einzuführen. Eine dieser spezifischen Änderungen besteht in der Neufassung bestimmter Abschnitte der Artikel 381 und 383 der Allgemeinen Verordnung sowie in ihrer zweiten zusätzlichen Bestimmung in Bezug auf die Genehmigungsregelung für den Erstbezug von Gebäuden und die Vermietung von Dienstleistungen , sowie die Erstbelegungsbescheinigung.

Im Einzelnen haben die eingeführten Änderungen folgenden Inhalt und Umfang:

1.- Wegfall der Pflicht zur Vorlage der Erstbezugsbescheinigung mit dem Antrag auf Erteilung einer Belegungs- oder Erstnutzungslizenz:

§ 383 ROUS § 2 wird hinsichtlich der mit dem Antrag auf Erteilung einer Belegungs- oder Erstbenutzungserlaubnis vorzulegenden Unterlagen im Sinne einer Aufhebung der Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Erstbezugsbescheinigung des jeder einzelne der ermittelten Teile, Gegenstand der Anfrage.

Daher reicht es bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Belegungs- oder Erstbenutzungserlaubnis nunmehr aus, die Bescheinigung über die Fertigstellung des Werkes und die Einhaltung der erforderlichen Bewohnbarkeitsbedingungen beizufügen, unterzeichnet vom Direktor oder dem Direktor des Werkes und von der Leiter der Ausführung der Arbeiten unter Angabe ihrer Fertigstellung sowie die Akkreditierung der Anpassung des Baus an das damals erteilte Gebäude, die Umgestaltung oder die Nutzungsänderung.

Dies heisst aber nicht, dass die Bewohnbarkeitsbescheinigung nicht mehr verpflichtend ist!

2.- Feststellung der Verpflichtung zur Vorlage der kommunalen Nutzungs- oder Erstnutzungsgenehmigung mit dem Antrag auf eine Belegungsbescheinigung:

Durch die Änderung von Buchstabe d) der zweiten zusätzlichen Bestimmung der Allgemeinen Verordnung wird Abschnitt 1 des Artikels 10 des Dekrets 145/1997 vom 21. von Wohnungen sowie die Ausstellung von Bewohnbarkeitsbescheinigungen.

Dieser Artikel 10.1 des Dekrets 145/1997 bezieht sich auf die Unterlagen, die mit dem Antrag auf eine Erstbezugsbescheinigung eingereicht werden müssen, und die eingeführte Änderung besteht darin, in die Unterlagen, die mit dem Antrag auf eine Bescheinigung über die Belegung, die Lizenz kommunaler Bezug oder Erstbenutzung oder gegebenenfalls eine kommunale Bescheinigung über die Entbehrlichkeit dieser Lizenz, wenn die anwendbare Branchengesetzgebung dies nicht vorschreibt [(Buchstabe d)].

Die dem Antrag auf Erstbezugsbescheinigung beizufügenden Unterlagen lauten somit wie folgt:

a) Derjenige, der das Eigentum an der Immobilie oder dem Gebäude nachweist.

b) Die städtische Baugenehmigung oder das Dokument, das ihre Verfügung bescheinigt. Im Falle von Räumlichkeiten und / oder Wohngebäuden, die nicht der im Gesetz 7/2013 vom 26. für Installationen und Arbeiten, die gemäß dem oben genannten Gesetz erforderlich sind.

c) Die endgültige Arbeits- und Bewohnbarkeitsbescheinigung, ausgestellt vom Verantwortlichen für die Arbeiten und der Person, die für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist, die bescheinigt, dass die Arbeiten gemäß dem genehmigten Projekt ausgeführt wurden und die erforderlichen Bedingungen erfüllen in den Abschnitten 4.1, 4.3 und 4.4 des Artikels 4 dieser Verordnung, je nachdem, ob es sich um Wohnungen, Räumlichkeiten oder andere Wohngebäude handelt, die nicht unter den Begriff der Wohnungen gemäß Artikel 3.3 dieser Verordnung fallen.

d) Die kommunale Nutzungs- oder Erstnutzungserlaubnis oder gegebenenfalls eine kommunale Bescheinigung über die Entbehrlichkeit dieser Erlaubnis, wenn die anwendbare Branchengesetzgebung dies nicht erfordert.

e) Ein aktualisiertes Foto des Bauobjekts des Antrags, datiert und unterzeichnet vom technischen Personal, das bestätigt, auf das sich Buchstabe c) dieses Abschnitts bezieht, in dem seine Situation ordnungsgemäß beschrieben ist. Platzierung.

f) Ein Bauplan mit den für seinen Standort erforderlichen Katasterdaten, unterzeichnet von dem unter Buchstabe c) genannten freigabeberechtigten Fachpersonal.

Auf diese Weise stellt sich mit den beiden eben erwähnten Änderungen heraus, dass die Reihenfolge, in der die erste Besatzungslizenz und die Belegungsbescheinigung beantragt wurden, umgekehrt wurde: wenn vor der Änderung durch die Zustimmung des Plenums des Inselrates von Mallorca vom 8. November 2018 war zunächst die Belegungsbescheinigung und dann die erste Berufsbewilligung einzuholen, ab Inkrafttreten dieser Änderung muss zuerst die erste Berufsbewilligung eingeholt werden und nach deren Erhalt die Bescheinigung der Belegung.

3.-Regelung der Beantragung der Bewohnberechtigungsbescheinigung ohne Erteilung der Erstbesetzungserlaubnis durch den Stadtrat innerhalb der festgelegten Frist:

Durch Änderung von Buchstabe e) der zweiten Zusatzbestimmung der Allgemeinen Verordnung wird der Inhalt des Artikels 11 des Dekrets 145/1997 vom 21. Nichtbefolgung der Erteilung der kommunalen Erstbezugsbewilligung durch den Stadtrat. Zwei Fälle werden speziell unterschieden:

3.1.- Dass sich die Immobilie, für die die Belegungsbescheinigung beantragt wird, auf einem als städtisch eingestuften Grundstück befindet:

In diesem Fall, wenn die Person, die die Erstbezugsbescheinigung beantragt, den Antrag auf Erteilung einer Erstbezugsbewilligung nachweisen und nachweist, dass die für deren Beschluss vorgesehene gesetzliche Frist abgelaufen ist, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

- Der Insular Council verlangt von der Stadtverwaltung von Amts wegen, dass sie innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Zustellung des Antrags gegebenenfalls den Beschluss des Lizenzantrags oder gegebenenfalls die Gründe, die eine Lösung unmöglich machen, mitteilt.

Dieses Verfahren führt zu einer Unterbrechung der Beschlussfrist des Antragsverfahrens zur Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins.

-Wenn Sie innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 10.1 Buchstabe d) festgelegte Anforderung für die weitere Bearbeitung und Lösung des Antrags auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung lautet: traf. .

In keinem Fall bedeutet die Ausstellung der Erstbelegungsbescheinigung, die gemäß dem in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren erteilt wird, den Erwerb von Befugnissen, die gegen die geltenden Gesetze oder die städtebauliche Planung verstoßen.

3.2.- Dass sich die Immobilie, für die die Nutzungsbescheinigung beantragt wird, auf einem als bebaubares oder rustikales Land klassifizierten Grundstück befindet: In diesem Fall müssen die in Buchstabe d) von Abschnitt 1 genannten Unterlagen in jedem Fall von Artikel 10 vorgelegt werden .

4.- Aufhebung des Erfordernisses der Erteilung der Ersterwerbserlaubnis für die endgültige Beauftragung von Lieferdienstleistungen:

Buchstabe a) von Artikel 381 ROUS wird ebenfalls dahingehend geändert, dass das Erfordernis der Vorlage der Erstbezugsbewilligung des Gebäudes oder der Erklärung, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit verantwortlich ist, für die endgültige Beauftragung von Dienstleistungen für die Lieferung gestrichen wird der Wasser- und Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung oder eines anderen Energie- oder Telekommunikationsprodukts bei Erstbezug oder Erstnutzung des in Artikel 382 ROUS geregelten Gebäudes oder der Anlage.

Für die endgültige Beauftragung der jeweiligen Dienstleistungen müssen diese Unternehmen oder liefernden Einrichtungen daher nur die Vorlage der entsprechenden Belegungsbescheinigung oder eines gleichwertigen Dokuments vom Antragsteller verlangen.

5.- Beseitigung der Möglichkeit, die städtebauliche Genehmigung für den ersten Bezug des Gebäudes oder Bauwerks durch die städtische Bescheinigung über die Fertigstellung der Arbeiten zu ersetzen:

Schließlich ist auch auf die Aufhebung der achten Übergangsbestimmung der Allgemeinen Verordnung zu verweisen, die die Möglichkeit vorsah, die städtebauliche Genehmigung für den Erstbezug des Gebäudes oder Bauwerks durch die städtische Baufertigstellungsbescheinigung zu ersetzen, wenn es war vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellt worden, um eine Erstbezugsbescheinigung des Inselrates von Mallorca auszustellen oder die Erbringung von Dienstleistungen in Erstbezug zu beauftragen.

Wenn Sie Fragen zu der spanischen „Cédula de Habitabilidad“ haben oder diese renovieren müssen, helfen wir Ihnen gerne weiter.


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